McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


» zum Anwaltsprofil

Streitwert bei einstweiligen Verfügungen gegen Wettbewerber

Die Wertbemessung des Streitwerts im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel niedriger anzusetzen als im Hauptsacheverfahren derselben wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit, da die einstweilige Verfügung sich nicht auf die endgültige Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs richtet, sondern nur auf die vorläufige Sicherung.

Die Streitwertbemessung in wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsstreitigkeiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist grundsätzlich nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung durch das Gericht zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei das Interesse des Klägers weitere gleichartige Verstöße durch die wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung in Zukunft zu verhindern. Allerdings ist die einstweilige Verfügung nicht auf die endgültige Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs gerichtet, sondern nur auf die vorläufige Sicherung. Daher ist die Wertbemessung des Streitwerts im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel niedriger anzusetzen als im Hauptsacheverfahren derselben wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit. Der Wert eines Unterlassungsanspruchs liegt in Wettbewerbssachen dabei etwa ein Drittel unter dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens. (OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2009 – Az. 13 W 95/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
 
«  zurück