Klagverzicht nach arbeitgeberseitiger Kündigung – darauf sollten Arbeitnehmer achten
von Rechtsanwalt Peter Krebühl, Frankfurt am Main
Arbeitgeber – insbesondere in Branchen wie dem Einzelhandel – fügen in jüngster Zeit ihren Kündigungsschreiben häufig einen von dem Kündigungsempfänger zu unterschreibenden Zusatz an,
z.B.: „Die Kündigung wird akzeptiert. Auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage wird verzichtet.” Allgemein sollten Arbeitnehmer eine solche Klageverzichtserklärung nicht unterzeichnen.
Die Folge eines rechtmäßig erklärten Klageverzichts ist nämlich, dass die ausgesprochene Kündigung wirksam wird und der Arbeitnehmer dagegen nicht mehr gerichtlich vorgehen kann. Zudem droht ihm bei dem Bezug von Arbeitslosengeld die Verhängung einer Sperrfrist durch die Bundesagentur für Arbeit.
Wer dennoch eine solche Verzichtserklärung unterschreibt, hat gegebenenfalls die Möglichkeit diese für unwirksam erklären zu lassen: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 19.04.2007, 2 AZR 208/06) kann ein Verzicht auf das Recht gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung zu klagen nur rechtswirksam erfolgen, wenn die Schriftform im Sinne des § 623 BGB gewahrt wird und der Arbeitnehmer eine angemessene Gegenleistung erhält.
Für die Einhaltung der erforderlichen Schriftform müssen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer auf derselben Urkunde (Kündigung mit Verzichtserklärung) unterschreiben und die Unterschriften den gesamten Urkundentext räumlich abschließen. Unterschreibt der Arbeitgeber nur die Kündigung, nicht aber auch den darunter von dem Arbeitnehmer unterzeichneten Klageverzicht, ist der Klageverzicht mangels Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften nichtig. Der Arbeitnehmer könnte dann trotz des unterschriebenen Verzichts gegen die Kündigung klagen.
Zudem ist es nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 06.09.2007, 2 AZR 722/06) für die Wirksamkeit des Klageverzichts erforderlich, dass der Arbeitnehmer für die Unterzeichnung der arbeitgeberseitig vorformulierten Verzichtserklärung eine kompensatorische Gegenleistung erhält. Die Gegenleistung kann beispielsweise in der Zahlung einer Abfindung, der Erteilung eines guten Zeugnisses, der Verlängerung der Kündigungsfrist oder unter Umständen auch in dem Verzicht auf Ausspruch einer fristlosen Kündigung liegen. Sie muss im Einzelfall aber angemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sein.
mittelstandsdepesche 04-2008
DASV
Nach dieser Vorschrift sind allgemeine Geschäftsbedingungen (hier: der vorformulierte Klageverzicht) unwirksam, wenn sie einen Vertragspartner (hier: den Arbeitnehmer) entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Da durch den Klageverzicht von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen wird, nach der Arbeitnehmer das Recht haben, innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben, ist der Arbeitnehmer ohne äquivalente Gegenleistung für seinen Klageverzicht in aller Regel unangemessen benachteiligt. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer trotz seiner Verzichtserklärung innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung gegen diese Klage erheben kann.
Arbeitnehmer sind also gut beraten, genau zu prüfen und abzuwägen, ob sie eine Klageverzichtserklärung unterschreiben, und wenn sie dies bereits getan haben, zu prüfen, ob sie daran rechtlich gebunden sind.
Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
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