Keine Vorab-Speicherung auf Zuruf
Wer einen urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruch gegen einen Internetprovider plant, hat vorab keinen Anspruch gegen diesen auf Speicherung der Verbindungsdaten für künftige Verletzungshandlungen.
Wer einen urheberrechtlichen Internetauskunftsanspruch gegen einen Internetprovider plant, hat vorab keinen Anspruch gegen diesen auf Speicherung der Verbindungsdaten für künftige Verletzungshandlungen. Er kann nicht verlangen, dass IP-Adressen bereits vorab, also bis zum Abschluss des urheberrechtlichen Auskunftsverfahrens, quasi auf Zuruf gespeichert werden. Eine derartige Forderung entbehrt jegliche Rechtsgrundlage. Eine solche ist aber zwingend erforderlich. Der Internetauskunftsanspruch bietet nämlich nur die Möglichkeit für den Rechtsinhaber bereits gespeicherte Daten zu erhalten. Eine Speicherungsverpflichtung ohne vorherige gerichtliche Überprüfung ist unzulässig. (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.11.2009 – Az. 11 W 53/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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