McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


» zum Anwaltsprofil

Keine Geldentschädigung nach eigener Pressearbeit

Wird über eine Person und deren Privat- und Liebesleben in der Presse berichtet, gelten bezüglich der Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch strengere Maßstäbe, wenn der Betroffene in der Vergangenheit von sich aus private Details an die Presse preisgegeben hat.

Wird über eine Person und deren Privat- und Liebesleben in der Presse berichtet und dadurch dessen Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletzt, steht dem Betroffenen regelmäßig ein Geldentschädigungsanspruch zu. Ob in schwerwiegender Weise in das Privatleben eingegriffen wurde, hängt unter anderem von der Tragweite des Eingriffs, vom Anlass des Handelnden und dessen Bewegründe sowie vom jeweiligen Verschuldensgrad ab. Insbesondere ist aber auch das Verhalten der betroffenen Person im Hinblick auf die Darstellung ihres Privat- und Liebesleben gegenüber der Presse zu berücksichtigen. Hat die fragliche Person nämlich eigene Pressearbeit betrieben, also in der Vergangenheit von sich aus private Details an die Presse und so an die Öffentlichkeit preisgegeben, so fehlt es an einem schwerwiegenden Eingriff. Bezüglich der Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch müssen dann strengere Maßstäbe gelten. (LG Hamburg, Urteil vom 30.10.2009 – Az. 324 O 239/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
 
«  zurück