Wettbewerbsrecht im Urheberrecht
Einer Unterlassungsklage, die auf rechtsmissbräuchliche Abmahnungen folgt, fehlt aufgrund des Rechtsmissbrauchs die Klagebefugnis. Dies folgt aus der mittelbaren Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.
Werden urheberrechtliche Abmahnungen nur aus dem einen Grund ausgesprochen um Gebühren zu generieren, ist dieses Verhalten als rechtsmissbräuchliche einzustufen. Gegen eine im Nachhinein erhobene Unterlassungsklage kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden. Die wettbewerbsrechtliche Norm zum Ausschluss missbräuchlichen Vorgehens ist zwar im Urheberrecht nicht unmittelbar zur Anwendung zu bringen, allerdings folgt die Anwendbarkeit auf urheberrechtliche Streitigkeiten aus dem subjektiven Ausschließlichkeitsrecht. Einer Unterlassungsklage, die auf rechtsmissbräuchliche Abmahnungen folgt, fehlt daher aufgrund des Rechtsmissbrauchs die Klagebefugnis. Sie wird als unzulässig abgewiesen. (OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2009 – Az. 4 U 77/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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