Pass auf Deinen Mann auf!
Kontrollpflichten bezüglich der Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen von einem Internetanschluss aus treffen den Anschlussinhaber nicht nur hinsichtlich etwaiger Kinder, die den Anschluss benutzen, sondern auch die Internetaktivitäten des Ehegatten.
Das OLG Köln verurteilte eine Frau zur Zahlung von Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzungen an Musikstücken. Von dem Internetanschluss der Frau wurden, wie Ermittlungen ergaben insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten. Bislang hatte das OLG Köln es offengelassen inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses diesen überwachen muss, damit von dort aus keine andere Person Urheberverletzungen begehen kann. Selbst wenn die Frau es darlegen könnte, dass sie bezüglich ihrer Kinder keinerlei Kontrollpflichten verletzt hat, muss sie die Abmahnkosten als Verantwortliche tragen. Denn im vorliegenden Fall ist es nicht ausgeschlossen worden, dass auch der Ehemann Zugang zu fraglichem Internetanschluss gehabt hat und daher die Urheberrechtsverletzungen auch von diesem begangen worden sein könnten. Daneben betont das Gericht das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen durch konkreten Anschluss. (OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 – Az. 6 U 101/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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