Studienplatzvergabe: Rechtsschutzversicherung muss Klagekosten gegen mehrere Unis übernehmen
Das OLG Frankfurt a.M. hat am 08.07.2008 entschieden, dass die Klage des Antragstellers gegen seinen Rechtsschutz-Versicherer auf Deckungsschutz für sieben verwaltungsgerichtliche Verfahren zwecks Zulassung zum Hochschulstudium hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Gemäß § 2 g) bb) ARB 2000 umfasst der Versicherungsschutz des Rechtsschutzversicherungsvertrags auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten im Bereich des Hochschulrechts.
Das OLG Frankfurt a.M. hat am 08.07.2008 entschieden, dass die Klage des Antragstellers gegen seinen Rechtsschutz-Versicherer auf Deckungsschutz für sieben verwaltungsgerichtliche Verfahren zwecks Zulassung zum Hochschulstudium hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Gemäß § 2 g) bb) ARB 2000 umfasst der Versicherungsschutz des Rechtsschutzversicherungsvertrags auch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten im Bereich des Hochschulrechts.
In diesem Fall hat der Antragsteller zehn Universitäten in Anspruch genommen und braucht somit für zehn Verfahren Deckungsschutz seiner Rechtsschutzversicherung. Hier hat die beklagte Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für drei Verfahren gewährt; die anderen sieben Verfahren wegen Mutwilligkeit und weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, abgelehnt. Die Grenze zur Mutwilligkeit ist aber bei der Inanspruchnahme von zehn Universitäten noch nicht überschritten (OLG Celle, VersR 07, 1218). Es war sogar notwendig eine größere Anzahl von Verfahren gleichzeitig zu betreiben, um eine realistische Loschance zu erhalten!
Ein Versicherungsfall ist auch eingetreten, denn hierfür genügt die Behauptung eines Pflichtenverstoßes. Zur Begründung des Versicherungsfalls genügt die Behauptung, dass eine Fehlberechnung bei dem Studienplatzvergabeverfahren vorliegt und eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht.
Es berührt das Verfahren nicht, dass der Antragsteller letztlich erfolgreich war und inzwischen einen Studienplatz erhalten hat. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Deckung für die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten zu.
[OLG Frankfurt a.M. 08.07.2008, 7 W 21/08]
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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