Diffamierender Wahlkampf der NPD
Die Aussage „Oberhetzer“ ist zwar von wertenden Elementen geprägt und so von der Meinungsfreiheit gedeckt, hat mit der sachlichen politischen Auseinandersetzung nichts mehr zu tun und ist als bloße Diffamierung des Gegners unzulässig.
In einem Mitteilungsheft eines Kreisverbandes der NPD erschien im Rahmen einer Wahlkampfmaßnahme die Bezeichnung des politischen Gegners als „Oberhetzer“. Gegen diese Aussage soll nun eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Das Gericht gestand zwar zu, dass die Aussage „Oberhetzer“ von wertenden Elementen geprägt ist, somit eine wertende Beurteilung darstellt und so von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Aussagen unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit sind allerdings nur solange zulässig, wie sie die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschreiten und lediglich der Diffamierung einer Person dienen. Dies ist aber bei der Bezeichnung „Oberhetzer“ der Fall, so das Gericht. Die Bezeichnung hat mit der sachlichen politischen Auseinandersetzung nichts mehr zu tun und will nur den politischen Gegner im Wahlkampf diffamieren. Die Wahlkampfmaßnahme der NPD ist damit zu unterlassen, die einstweilige Verfügung hat Erfolg. (LG Magdeburg, Beschluss vom 28.04.2009 – Az. 9 O 727/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
« zurück