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News - Abmahnwarner e.V.



BGB-InfoV-Abmahnungen

Die neue "abmahnsichere" Widerrufsbelehrung trat am 1.4.2008 in
Kraft.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_24.html

An einem Beispiel für Warengeschäfte bei Ebay möchten wir zeigen, wie
das lustige Abmahnen der Widerrufsbelehrung weitergehen könnte.

So steht in der neuen Widerrufsbelehrung der Satz:
"Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch
nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden
Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten
Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer
Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1
Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV."
Dieser Satz ist allerdings auch wieder abmahngefährdet, da manche
Gerichte in der Vergangenheit davon ausgingen, dass die Frist erst am
Tag nach Erhalt der Belehrung beginnt.
http://www.internetrecht-rostock.de/lg-halle-1s-28-05.htm

Es gibt in der Folge noch weitere Haken.

Die Wertersatzklausel ist bei Online-Auktionen, in denen der
Vertragsabschluss mit dem höchsten Angebot gemacht wird, nicht
möglich, da die Belehrung in Textform - nur dann ist sie gültig -
erst nach dem Vertragsabschluss § 357 Abs. 3 erfolgt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__357.html
(Nebenbei bemerkt ist aus demselben Grund eine Rückgabebelehrung
nicht möglich.
http://www.kremer-legal.com/2007/05/17/lg-berlin-kein-ruckgaberecht-auf-ebay/
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__356.html )

Das größte Problem allerdings hat man, wenn man schon eine
Unterlassungserklärung abgegeben hat oder gar eine einstweilige
Verfügung oder ein Urteil ergangen ist. Es ist dann auch zu prüfen,
ob die Widerrufsbelehrung nicht nur mit dem BGB und der BGBInfoV
übereinstimmt, sondern auch mit der abgegebenen Erklärung.
Für Online-Auktionen ist es weiterhin nicht wirklich zu empfehlen,
das Muster aus BGBInfoV Anlage 2 zu verwenden.

Links
http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/202.html
http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/203.html
http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/204.html

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Kaffeemaschinen - Abmahnungen (Ebay)

Wieder wurde in einem Verfahren LG Dortmund 20 O 103/07 vom
12.12.2007 die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung festgestellt.
Das Urteil ist zwar nicht rechtskräftig, doch immerhin sehr
interessant, sodass wir uns entschlossen haben es dennoch zu bringen.

Das Gericht argumentierte hier mit gleich mehreren Punkten die die
Rechtsmissbräuchlichkeit belegen.

"Auffällig ist allerdings bereits die formularmäßig anmutende
Gestaltung der Antragsschrift sowie des Abmahnschreibens."

"Hinzu kommt, dass die Verfügungsklägerin an der Abgabe der
Unterlassungserklärung jedenfalls kein gesteigertes Interesse gezeigt
hat."

Als letzten Punkt führt das Gericht noch die Gerichtsstandswahl der
Verfügungsklägerin an.

"Zu diesem Gerichtsstand besteht jedoch keine sachlich
nachvollziehbare Verbindung. Die Verfügungsklägerin hat ihren
Geschäftssitz in Dresden, der Verfügungsbeklagte in Heidelberg.„ Im
selben Zusammenhang. ≥Dies rechtfertigt den Schluss, dass die
örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund in erster Linie im
Interesse der Entstehung möglichst hoher Anwaltsgebühren gewählt
wurde."

http://abmahnwelle.de/urteile/LG_Dortmund_20_O_103-07_HiTeCo.pdf

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Stadtplan-Abmahnung Gerichtsstand

In einem außergewöhnlich ausführlichem Urteil 15 O 181/07 vom
13.11.2007 erklärt sich das LG Berlin im Fall einer
Urheberrechtsverletzung von einem bekannten Stadtplananbieter als
unzuständig. Das Gericht erkennt zwar die generelle Zuständigkeit bei
Urheberrechtsverletzungen im Internet, jedoch sei in diesem Fall kein
Delikt im Zuständigkeitsbereich des Gerichts zu erkennen.

"Sowohl der Download des Kartenausschnitts von der Seite www......de
als auch des Upload auf den Server des Beklagten stellen jeweils
Vervielfältigungen im Sinne von § 16 UrhG dar. Es sind jedoch keine
Anhaltspunkte ersichtlich, dass download und Upload im Bezirk des
angerufenen Gerichts stattfanden."

Für diese von nur regionaler Bedeutung habende Internetseite
bestreitet das Gericht ein internetweites Interesse und somit auch
der Zuständigkeit des Gerichts.

"Dabei weist es ausdrücklich darauf hin, dass "Hinweise auf ....
Anfahrtswege" - also eine der hier streitgegenständlichen Karte
vergleichbare Information - nur für die erfahrungsgemäß im näheren
Umkreis seiner Praxis wohnenden Patienten oder potentiellen Patienten
interessant sind"."

http://abmahnwelle.de/urteile/LG_Berlin_15_O_181-07_Gerichtsstand

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Foren-Abmahnungen

Im Urteil des LG Münster vom 17. Januar 2008 Az.: 8 O 407/07 wies das
Landgericht die einstweilige Verfügung des LG Münster Az.: 21 O
122/07 zurück, in der Forenteilnehmern weit gehende
Meinungsäußerungen untersagt werden sollten.
In einem Thread im Forum wasserbetten-news.de wurde über Fehler, die
kurz nach Ablauf der Garantiezeit auftraten, berichtet. Die
betroffene Firma R. wollte die hier gemachten Äußerungen unterbinden,
indem sie eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber des Forums
erwirkte. Dieser legte dann Widerspruch gegen die ergangene Verfügung
ein. Im Januar wies die entscheidende Kammer schließlich die
einstweilige Verfügung zurück und deutet dies als Meinungsäußerung.

"Aus diesen tatsächlichen Vorgängen schlussfolgernd schreibt er am
Ende des Beitrags: 'Wenn das Bett und der Service des Herstellers
jedoch zweitklassig sind hat man gelitten, deshalb gilt für uns:
Wasserbetten von (∑), NIE WIEDER.'

Diese Aussage ist als Meinungsäußerung zu deuten."

Links
http://www.wasserbetten-news.de/foren/fragen-zu-herstellernmarkenhaendlern/t-wasserbetten-von-reckert-werkstadt-moebel-kulanz-thread-2272.html
http://www.lehmann-graf.de/acononCMS/upload/LG_Muenster_Urteil_vom_17.01.2008.pdf

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Der Newsletter ist nur als Hinweis zu verstehen, wir
übernehmen deshalb keine Haftung.

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Impressum
Abmahnwarner - Newsletter-Angebot - ISSN 1612-2712
V.i.S.d.P. Abmahnwelle e.V. http://www.Abmahnwelle.de
Claus Müller, 1. Vorsitzender
Dreikreuzweg 80, 69151 Neckargemünd

Geschäftsstelle und Postadresse:
Abmahnwelle e.V. z.H. Rudolf Koch, 2. Vorsitzender
Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen

Verantwortlich für die Texte:
Claus Müller (Adresse siehe oben)

Redaktions-Fax: 0521-38093298
Redaktions-Mail: redaktion@abmahnwelle.de
(fuer Leserbriefe, Artikel, Gegendarstellungen)

Mail ans Team: support@abmahnwelle.de (Allgemeines)

Flyer: http://abmahnung.abmahnwelle.de/download/flyer-farbig.pdf
Mitgliedsantrag: http://abmahnung.abmahnwelle.de/mitgliedschaft.pdf
Abmahnung melden: support@abmahnwelle.de
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