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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Wahrnehmungskompetenz der GEMA

Zweck der GEMA ist es, die kollektiven Wahrnehmungsrechte an einem Musikstück einräumen, deren individuelle Wahrnehmung durch den Urheber nicht möglich ist. Folglich sollen solche Rechte, die der Urheber sehr wohl selbst verwalten kann, bei ihm bleiben.

Eine Werbeagentur hatte einige Werbespots mit selbstkomponierter Musik auf ihrer Internetseite zur Eigenwerbung veröffentlicht. Die GEMA forderte diese dann zur Anmeldung der Stücke auf. Der BGH entschied zu Lasten der GEMA. Diese hat in vorliegenden Fall kein Recht zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten. Insbesondere durch die Regelung in den Verträgen, die die GEMA mit den Urhebern schließt, ergibt sich nämlich der Zweck der Wahrnehmungskompetenzen der GEMA. Diese soll nämlich gerade die kollektiven Wahrnehmungsrechte an einem Musikstück einräumen, deren individuelle Wahrnehmung durch den Urheber nicht möglich ist. Folglich sollen solche Rechte, die der Urheber sehr wohl selbst verwalten kann, bei ihm bleiben. Gerade ein solches Recht ist aber die Verwendung der Musikstücke zu Werbezwecken. Es besteht ein erhebliches Interesse des Urhebers daran, die Werbenutzung seiner Werke selbst explizit und in jedem Einzelfall zu bestimmen und das Entgelt dafür frei auszuhandeln. Die GEMA kann hierfür keinerlei Wahrnehmungskompetenzen geltend machen. (BGH, Urteil vom 10.06.2009 – Az. I ZR 226/06)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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