Autorenhonorar
Auch wenn eine Zwangslage durch die finanziellen Mittel und die neue Verlagskonzeption für einen Verlag entstanden ist, gibt ihm das nicht das Recht einseitig Vertragsbestimmungen zu ändern und für das Autorenhonorar einen Pauschalbetrag einzuführen.
Wird in einem Vertrag das Honorar eines Autors festgelegt, kann diese Bestimmung nicht einseitig vom Verlag geändert werden. Auch wenn eine Zwangslage durch die finanziellen Mittel und die neue Verlagskonzeption für den Verlag entstanden ist, gibt ihm das nicht das Recht einseitig Vertragsbestimmungen zu ändern. Die Festsetzung einer Obergrenze für das Honorar eines Autors ist nur möglich, wenn die alten Bestimmungen dies vorsehen. Ist dies nicht der Fall kann der Verlag die Honoraränderung nur dann durchsetzen, wenn er den alten Vertrag kündigt und mit dem Autor einen neuen, abgeänderten Vertrag beschließt. Solange dies nicht geschieht, besteht der alte vertrag und die alte Honorarregelung ohne Pauschalbetrag fort und der Autor kann danach sein Honorar verlangen. (OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2009 – Az. 4 U 52/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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