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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Tippfehlerdomains

Die DENIC treffen lediglich geringe Prüfungspflichten, so dass sie insbesondere in automatisierten Verfahren keine Rechtsverstöße von Domains, die von bekannten Marken lediglich durch einzelne Buchstaben abweichen (Tippfehlerdomains) feststellen müssen.

Weichen Domainnamen von bekannten Marken lediglich durch einzelne Buchstaben ab (auch Tippfehlerdomains genannt), können die Markeninhaber nicht die DENIC in die Haftung nehmen. Diese kann nämlich für Rechtsverletzungen Dritter durch die Wahl einer bestimmten Domain lediglich als Störerin haften. Sie müsste dann allerdings Prüfungspflichten verletzt haben. Derartige Prüfungspflichten treffen die DENIC jedoch nur in geringem Ausmaß. Zum einen folgt dies daraus, dass die DENIC ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht handelt. Des Weiteren erfolgt die Registrierung einer Domain meist mittels eines automatisierten Verfahrens, welches sich bei der Vergabe der Domainnamen strikt an das Prioritätsprinzip hält. Dieses Verfahren entspricht insbesondere auch dem Interesse der Allgemeinheit, auf Registrierungsanfragen möglichst schnell eine Antwort zu bekommen. Erst bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen ist es der DENIC zuzumuten offensichtliche Rechtsverstöße von Domains, die mit sehr
bekannten Marken identisch sind, festzustellen. (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.04.2009 – Az. 2-6 O 706/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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