Zwei mögliche Adressaten
Ist eine Äußerung der Auslegung zugänglich hinsichtlich der Frage an wen die gerichtet ist, so ist die öffentliche Anprangerung dieser Äußerung aufgrund einer der möglichen Alternativen als Meinungsäußerung einzustufen und von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Im Zusammenhang mit einer Demonstration Rechtsextremer wurde in einer Pressekonferenz von der „Schramma-SA“ in Anlehnung an den Bürgermeister Schramma gesprochen. Der Polizeipräsident sah darin eine Beleidigung der Polizei und kündigte aufgrund der Rechtswidrigkeit der Äußerung rechtliche Konsequenzen an. Allerdings sei die Äußerung einer Auslegung zugänglich, da nicht klar hervorgeht, wer genau mit „Schramma-SA“ gemeint war. Maßgeblich dafür ist gerade nicht die Ansichten der streitenden Parteien, sondern wie der Durchschnittsverbraucher diese Äußerung versteht. Gerade bei diesem ergibt sich jedoch eine Zweideutigkeit. Die Äußerung kann sich auch im Gesamtzusammenhang sowohl auf die Polizei als auch auf die Gegendemonstranten beziehen, so das Gericht. Wird sie jedoch als beleidigender Angriff auf die Polizei angesehen und deshalb öffentlich mit einer Strafanzeige gedroht, ist diese Drohung unter diesem Hintergrund als Meinungsäußerung einzustufen und damit von der Meinungsfreiheit gedeckt. (VerwG Köln, Urteil vom 29.10.2009 – Az. 20 K 7757/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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