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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Kritik am „Focus“

Der Abdruck einer kritischen Interviewäußerung zum „Focus“ und dessen mangelnder Wahrheitsliebe tangiert zwar das Persönlichkeitsrecht des Chefredakteurs, ist aber im Hinblick auf das Interesse der Öffentlichkeit an Wahrheit und Seriosität der Medien zulässig.

In einer Zeitung wurde ein Interview abgedruckt, in dem der Interviewte kritische Äußerungen zum Magazin „Focus“ äußert. Mit Kommentaren wie „Heute wird offen gelogen“ und „Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in der Bunten erschienen“ sieht der Chefredakteur des Focus das Persönlichkeitsrecht verletzt. Der BGH meint jedoch die Verbreitung der Äußerungen ist zulässig. Diese richten sich insbesondere nicht gegen den Kläger persönlich, sondern lediglich gegen die Berichterstattung der Zeitung, bei der er als Chefredakteur verantwortlich ist. Durch die wiedergegebene Meinung des Interviewten über die mangelnde Wahrheitsliebe in den Medien ist zwar das Persönlichkeitsrecht tangiert, es muss jedoch im Hinblick auf die Presse- und Meinungsfreiheit zurücktreten. Die Veröffentlichung des Interviews verfolgt nämlich insbesondere das Interesse der Öffentlichkeit an Wahrheit und Seriosität der Medien. (BGH, Urteil vom 17.11.2009 – Az. VI ZR 226/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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