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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Top-Experten-Liste in Zeitung zulässig

Die Veröffentlichung einer Top-Experten-Liste in einer Zeitung ist nicht als geschäftliche Handlung einzustufen und somit nicht nach dem Wettbewerbsrecht zu beurteilen, sondern von der Pressefreiheit gedeckt.

Das Wirtschaftsmagazin „Focus-Money“ hat unter Offenlegung einer Umfrage eine Liste veröffentlicht mit den 145 „Top-Experten“ auf dem Gebiet der Steuerberatung. Darin ist keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG zu sehen. Hierfür wäre nämlich ein objektiver Zusammenhang zwischen der Handlung und der Absatzförderung notwendig, welcher aber in dem streitgegenständlichen Beitrag nicht zu erkennen ist. Dies liegt daran, dass es sich lediglich um einen redaktionellen Beitrag zur Information der Leser handelt. Insbesondere ist dies auch im hinblick darauf abzulehnen, dass weder ein reißerischer Eindruck vermittelt wird noch einzelne Steuerberater bevorzugt werden, da nicht einmal ein Rangfolge vorliegt. Daneben weist die Zeitung ausdrücklich auf die Gewinnung der Ergebnisse aus einer Umfrage hin, so dass eine Irreführungsgefahr gänzlich ausgeschlossen ist. Eine solche Experten-Liste ist daher nicht nach dem Wettbewerbsrecht zu beurteilen, sondern von der Pressefreiheit gedeckt. (LG München, Urteil vom 14.10.2009 – Az. 1 HK O 3140/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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