Kein Berichtigungsinteresse nach einem Jahr
Ist mehr als ein Jahr zwischen der Veröffentlichung unwahrer Tatsachen und der
Geltendmachung von Ansprüchen hieraus vergangen, ist der erforderliche Aktualitätsbezug und das Berichtigungsinteresse in der Regel abzulehnen.
Nach der Veröffentlichung eines unwahren Zeitungsartikels fordert die Betroffene die Veröffentlichung eines Widerrufs aufgrund ihres Berichtigungsinteresses. Dies setzt allerdings voraus, dass die durch den Artikel entstandene Persönlichkeitsbeeinträchtigung noch fort besteht. Ist aber mehr als ein Jahr zwischen der Veröffentlichung der unwahren Tatsachen und der Geltendmachung von Ansprüchen hieraus vergangen, ist der erforderliche Aktualitätsbezug jedoch in der Regel abzulehnen. Der Bericht und dessen Inhalte sind nach dieser Zeit aus dem Bewusstsein der Leserschaft verschwunden. Insbesondere fehlt es an einem Berichtigungsinteresse, wenn die Verbreitung der Tatsachen in anonymisierter Form stattgefunden hat und allenfalls davon auszugehen ist, dass die Betroffene schon damals nur in ihrem engen Umfeld zu identifizieren war. (LG Berlin, Urteil vom 08.09.2009 – Az. 27 O 1068/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
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