Bundesverwaltungsgericht ruft Europäischen Gerichtshof zur Seveso-II-Richtlinie an / EuGH soll Voraussetzungen für die Zulassung eines Gartencenter in der Nachbarschaft eines Störfallbetriebes klären
(Kiel) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Klärung mehrerer Fragen angerufen, die die Auslegung der sogenannten Seveso-II-Richtlinie der Europäischen Union betreffen.
Darauf verweist der Recklinghäuser Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht Eduard Dischke von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 3.12.2009, Az.: 4 C 5.09.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für ein großflächiges Gartencenter mit Freiverkaufsflächen. Das Baugrundstück liegt in einem bebauten Gebiet, für das ein Bebauungsplan nicht besteht. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere großflächige Einzelhandelsbetriebe, die zum Teil ebenfalls über Freiverkaufsflächen verfügen. Durch eine Bahnlinie getrennt und etwa 250 m von dem Baugrundstück entfernt liegt das Werksgelände der Beigeladenen, das einen Betrieb im Sinne des Störfallrechts darstellt.
In den Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg: Das Gartencenter füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es sei auch nicht gegenüber dem Betrieb der Beigeladenen rücksichtslos. Das gelte selbst dann, wenn der erforderliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten sein sollte. Wegen der innerhalb des Abstands bereits vorhandenen gewerblichen Nutzungen sei nicht erkennbar, dass es durch das Gartencenter zu einer Verschärfung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen für die Beigeladene kommen könne. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien gewahrt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zulassung des Gartencenters nach deutschem Baurecht in seiner bisherigen Auslegung nicht zu beanstanden ist.
Fraglich ist nach Auffassung des Gerichts allerdings, so Dischke, ob dieses Ergebnis mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Nach der Seveso-II-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politik langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und öffentlich genutzten Gebäuden andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibt. Zu klären ist unter anderem, ob sich diese Pflicht nur an Planungsträger richtet oder auch an Baugenehmigungsbehörden, die eine gebundene Entscheidung nach § 34 BauGB zu treffen haben, und, wenn letzteres der Fall sein sollte, ob die Richtlinie ein sofort wirkendes Verschlechterungsverbot umfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war daher verpflichtet, zur Klärung dieser Fragen eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Bis dahin hat es das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt.
Dischke mahnte, dies zu beachten und verwies bei Fragen dazu u. a. auch auf die auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
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Eduard Dischke
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