Wirbelsäulenerkrankung bei Mechanikern keine Berufskrankheit
Eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule ist als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wird.
Das ist bei einem besonderen Gefährdungspotential durch hohe Belastungsspitzen der Fall. Nach Ansicht des 3. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Hessen trifft dies auf die Tätigkeit von Pflegepersonal zu, nicht jedoch auf Mechaniker (LSG Hessen, Urteil vom 18.08.2009, Az. L 3 U 202/04).
Geklagt hatte ein 54-jähriger Mann aus dem Hochtaunuskreis, der überwiegend als Zweiradmechaniker tätig gewesen ist. 1998 kam es beim Anheben eines Altöleimers zu einem akuten Schmerzereignis in der Lendenwirbelsäule (LWS). In der Folge wurde ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit jedoch ab.
Auch nach Auffassung der Darmstädter Richter ist eine Berufskrankheit nicht anzuerkennen. Bei dem Kläger habe ein besonderes Gefährdungspotential infolge des wiederkehrenden Erreichens der Hälfte des Tagesrichtwertes durch hohe Belastungsspitzen nicht bestanden. Dieses Gefährdungspotential gebe es bei den medizinischen Pflegeberufen. Die Belastung, die sich allein aufgrund des Hebens starker Gewichte ergebe, entspreche hingegen nicht der Belastung und den Arbeitsbedingungen, denen Angehörige der Pflegeberufe ausgesetzt seien. Vor allem beim Versorgen und Bewegen immobiler Patienten komme es zu besonders hohen Belastungen der unteren Wirbelsäule. Dies resultiere nicht nur daraus, dass die Alten- und Krankenpfleger regelmäßig erhebliche Gewichte heben müssten. Hinzu käme vielmehr, dass sich die Patienten häufig beim Anheben und Halten eigenständig sowie unkontrolliert bewegten und ihr Gewicht verlagerten. Dabei müsse das Pflegepersonal immer wieder in biophysikalisch ungünstiger, vorgebückter Haltung tätig werden. Damit seien die Belastungsspitzen des Klägers bei seiner Tätigkeit als Zweiradmechaniker nicht vergleichbar. Das Rechtmittel der Revision wurde nicht zugelassen.
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