Auch bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche in Betracht
(Stuttgart) Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung des anderen Partners (hier: Wohnhaus) mit geschaffen wurde, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht" der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart unter Hinweis auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin (KG) vom 08.10.2009, Az.: 8 U 196/07.
In dem ausgeurteilten Fall hat das Kammergericht dem Lebensgefährten nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen seine ehemalige Lebensgefährtin als Ausgleich die Hälfte der Summe zugesprochen, die dieser vorher zur Herrichtung des Grundstücks und Ausbau des Hauses der Lebensgefährtin beigesteuert hatte, dessen Alleineigentümerin sie war, hier rd. 30.000 € von beigesteuerten 60.000 €.
Zur Begründung, so Weispfenning, verwies das Gericht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und sowie Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen. Bei Leistungen eines Lebenspartners, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, sei im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleichsanspruch unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist. Diesen hat das Kammergericht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB bejaht.
Weispfenning mahnte, dies zu beachten und sich in Zweifelfällen umfassend rechtlich beraten zu lassen und verwies dazu u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V - www.dansef.de -
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Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht"
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
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