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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Urheberrechtsschutz an Computergrafiken

Bei Computergrafiken gibt die Computersoftware gibt von sich aus eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten vor, so dass ein individueller schöpferischer Leistungsbeitrag durch den Anwender eher gering und im Zweifel wohl kaum gegeben sein kann.

In vorliegendem fall ging es um Ansprüche an 3-D-Messestand-Entwürfe als Computergrafiken aus dem Urheberrecht. Diese wurden abgelehnt, sie erreichen nicht die erforderliche Schöpfungshöhe. Bei Werken, die gerade nicht handwerklich entstanden sind, sondern am Computer gefertigt wurden, müssen nämlich hohe Anforderungen an die Schöpfungshöhe gestellt werden. Es handelt sich dabei meist um routinemäßige Leistungen, deren Werkqualität eher niedrig einzustufen ist. Derartige Grafiken werden mittels einer Computersoftware hergestellt. Diese Computersoftware gibt jedoch ohnehin von sich aus schon eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten vor, so dass ein individueller schöpferischer Leistungsbeitrag durch den Anwender eher gering und im Zweifel wohl kaum gegeben sein kann. (OLG Köln, Urteil vom 20.03.2009 – Az. 6 U 183/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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