Kündigung wegen Mülldiebstahl, die X.te
Altenpflegerin wegen 6 Maultaschen, die zur Vernichtung vorgesehen ware, fristlos gekündigt.
Eine Altenpflegerin, die an ihrem Arbeitsplatz die von den Bewohnern beim Mittagessen übrig gebliebenen Maultaschen verzehrt bzw. mit nach Hause nimmt, liefert damit einen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung. Dies gilt selbst dann, wenn die Maultaschen ansonsten im Müll gelandet wären. Dies entschied das Arbeitsgericht Lörrach (Urt. v. 16.10.2009, Az. 4 Ca 248/09) in einem Kündigungsschutzverfahren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Klägerin (58 Jahre alt) war seit 1992 in dem Altenheim der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt und aufgrund tarifvertrgaglicher Sonderkündigungsregeln ordentlich unkündbar.
Die Arbeitgeberin hatte schon vor Jahren in einem Aushang darauf hingewiesen, daß das Personal Essensreste aus der Bewohnerverpflegung immer an die Küche zurückgeben muß und nicht selbst verzehren darf.
Obwohl der Arbeitnehmerin dieses Verbot bekannt war, nahm sie am 21.4.2009 sechs Maultaschen im Wert von drei bis vier Euro, die unstreitig von der Bewohnerverpflegung übrig geblieben waren und im Müll gelandet wären. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die dagegen vor dem Arbeitsgericht in Lörrach erhobene Kündigungsschutzklage blieb in erster Instanz erfolglos.
Auch hier wurde die Abweisung der Klage und damit die Rechtfertigung der Kündigung mit dem nicht hinnehmbaren Vertrauensbruch begründet und es wurde ohne weiteres der althergebrachten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt.
DIese Rechtsprechung kann nur vom Bundesarbeitsgericht selbst oder vom Europäischen Gerichtshof geändert werden.
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