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Schwere Zeiten für Lebensversicherer – Erneute Klage wegen intransparenter Klausen / Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg nun weiteres Verfahren beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig

(Kiel) Nachdem das Landgericht Hamburg am 23.11.2009 mehreren Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. gegen verschiedene Versicherungsgesellschaften zum wesentlichen Teil stattgegeben hatte, steht nun am 01.12.2009 schon wieder ein Termin in ähnlicher Sache vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf an.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG) vom 27.11.2009, Az.: I-4 U 139/08.

Danach verhandelt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am Dienstag, den  1.12.2009, über die Frage, ob Versicherungsunternehmen bei Kapitallebensversicherungen Abschluss- und Verwaltungskosten verlangen dürfen.

Der Kläger hatte bei der beklagten Versicherung Ende der 90er Jahre in Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben sechs Kapitallebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von rund 39 Millionen € abgeschlossen. Mit seiner Klage fordert er rund 2,3 Millionen € Abschluss- und Verwaltungskosten zurück, so Kroll.

Er hält die entsprechende allgemeine Geschäftsbedingung für unwirksam, weil nicht deutlich werde, dass die Versicherung kalkulatorische anstelle tatsächlich entstandener Abschlusskosten berechne. Diese kalkulatorischen Kosten stünden auch in einem völligen Missverhältnis zu den tatsächlichen Kosten. Die beklagte Versicherung beruft sich dagegen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.10.2005 (Aktenzeichen IV ZR 162/03) und meint, dass die Kosten zu Recht erhoben worden seien. Außerdem entspreche der Prozentsatz der angesetzten kalkulatorischen Kosten dem marktüblichen.

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage gegen die Versicherung in erster Instanz am 23.06.2009 abgewiesen. Zwar sei die Klausel intransparent und daher unwirksam. Jedoch sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass solche Kosten üblich und von ihm zu tragen seien.

Kroll riet, den Ausgang zu beachten und in Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er  dazu u. a. auch auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte
Spaldingstr. 110 B (Hanse-Haus)
20097 Hamburg
Tel.:  +4940-238569 - 0
Fax: +4940-238569 - 10
Mail: kroll@nkr-hamburg.de
Internet: www.nkr-hamburg.de

 
 
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