Der Roman „Esra“
Eine Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch ein Kunstwerk kann nur mit äußerster Zurückhaltung zugesprochen werden, wobei zum einen die äußerst schwierig zu bestimmenden Grenzen der Kunstfreiheit und daneben auch ein schon erwirktes Verbreitungsverbot mitberücksichtigt werden muss.
In dem Roman „Esra“ wird eine Liebesgeschichte zwischen Adam und Esra erzählt. In der Figur der Esra erkennt sich die Klägerin wieder und begehrt daher Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Veröffentlichung des Romans. Bei der hier gebotenen Gesamtabwägung sind die besonderer Bedeutung der Kunstfreiheit und deren hoher Rang sowie die grundsätzlich schrankenlose Gewährleistung unbedingt zu berücksichtigen. Eine Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch ein Kunstwerk kann nur mit äußerster Zurückhaltung zugesprochen werden. Zwar wird die Betroffene schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen, ein Anspruch auf Geldentschädigung ist in vorliegendem fall aber abzulehnen. Die Grenzen der Kunstfreiheit sind äußerst schwierig zu bestimmen, jedoch muss hier gesehen werden, dass bereits ein Verbreitungsverbot gegen den Roman erwirkt wurde. Dieses greift bereits erheblich in die Kunstfreiheit ein, so dass kein weiterer Eingriff zulässig sein kann. (BGH, Urteil vom 24.11.2009 – Az. VI ZR 219/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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