Urheberrecht an Rezeptfotos
Die Bereitstellung urheberrechtlich geschützten Fotos auf einer fremden Webseite verletzt das Recht der Urheber auf öffentliche Zugänglichmachung, auch wenn die Fotos auf der eigenen Webseite bereits veröffentlicht wurden. Der Betreiber haftet auch dann, wenn er sich von Usern eingestellte Inhalte nach außen erkennbar zu Eigen macht.
Auf einer Internetseite wurde eine Rezeptsammlung derart betreiben, dass die Rezepte von Privatpersonen selbstständig mit den passenden Bildern hochgeladen werden konnten. Einige dieser Bilder wurden von einer anderen Webseite entnommen, auf der ebenfalls kostenlos Rezepte aufgerufen werden konnten. Die Bereitstellung dieser urheberrechtlich geschützten Fotos auf einer fremden Webseite verletzt das Recht der Urheber auf öffentliche Zugänglichmachung, so der BGH. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Fotos bereits auf der eigenen Webseite eingestellt waren. Zwar hat der Webseitenbetreiber die fraglichen Fotos nicht selbst eingestellt, jedoch kann er deshalb haftbar gemacht werden, weil er sich die von den Nutzern eingestellten Inhalte zu Eigen gemacht hat. Er hat sichtbar nach außen die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Webseite eingestellten Rezepte und Abbildungen übernommen. Auch die Tatsache, dass von den Nutzern das Einverständnis zur Weitergabe an Dritte verlangt wird, spricht gegen eine Exkulpation des Webseitenbetreibers. Ein lediglich pauschaler Hinweis in den AGB, keine urheberrechtlich geschützten Inhalte zu veröffentlichen genügt nicht um eine Schadensersatzpflicht auszuschließen. (BGH, Urteil vom 12.11.2009 – Az. I ZR 166/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
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