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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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Online-Presse-Archiv als privilegiertes Medium

Eine einmal zulässige Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke innerhalb eines Beitrags kann nicht allein durch Zeitablauf unzulässig werden. Die Funktion eines solchen Online-Presse-Archivs als bloße elektronische Ablage ist daher gestattet.

Nach § 50 UrhG ist die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke für die Berichterstattung über Tagesereignisse durch unter anderem technische Mittel zulässig. Auch Online-Presse-Archive dienen der Berichterstattung über tagesaktuelle Themen. Eine Online-Publikation ist als technisches Mittel im Sinne von § 50 UrhG einzustufen. Zwar ist es grundsätzlich auf die Dauer angelegt, allerdings gehört es trotzdem zur Gruppe der privilegierten Medien nach § 50 UrhG. Die Aktualität eines Berichts kann nämlich allein für den Tag der Veröffentlichung bestimmt werden. Es wäre nicht praktikabel im Nachhinein jeden einzelnen Beitrag auf dessen Aktualität hin zu überprüfen. Im Übrigen ergibt sich die Aktualität durch den jeweiligen Kontext. Eine einmal zulässige Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke innerhalb eines Beitrags kann nicht allein durch Zeitablauf unzulässig werden und die Benutzung in eine entgeltliche umwandeln. Die Funktion eines solchen Online-Presse-Archivs als bloße elektronische Ablage ist daher gestattet. (LG Braunschweig, Urteil vom 12.08.2009 – Az. 9 S 917/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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