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Der bloße Übergang einer ertragsteuerlichen Mitunternehmerstellung fällt nicht unter die erbschaftsteuerlichen Befreiungs- und Vergünstigungsvorschriften

(Stuttgart) Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der bloße Übergang einer ertragsteuerlichen Mitunternehmerstellung ohne zivilrechtliche Beteiligung nicht unter die Befreiungs- und Vergünstigungsvorschriften des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG fällt.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart unter Hinweis auf ein am 15.11.2009 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) vom  28.10.2009, Az.: 4 K 169/09 Erb.

In dem Fall übertrug der Erblasser 2004 seinen Kommanditanteil von 625.000 EUR an der A KG "einschließlich aller Gesellschafterkonten" auf seine Tochter B, geb. A. Ferner trat er an seine Tochter die Ansprüche aus dem von ihm der A KG gewährten Gesellschafterdarlehen, das in der notariellen Urkunde mit einem Wert zum 31. Dezember 2003 von 1.475.713,91 EUR angegeben wurde, in Höhe von 60 v.H. ab. Die Tochter des Erblassers bestellte diesem an dem übertragenen Kommanditanteil in Höhe von 40 v.H. den Nießbrauch. Der Nießbrauch sollte 40 v.H. des Gewinnanteils umfassen, der auf den Kommanditanteil entfiel. Darüber hinaus sollte der Erblasser zu 40 v.H. an dem auf den Kommanditanteil entfallenden Verlust beteiligt sein. B hatte nach Abschnitt 1 § 2 Abs. 7 der notariellen Urkunde ihre Stimmrechte als Gesellschafterin der A KG zu 40 v.H. nach den Weisungen des Erblassers auszuführen. Diesem sollten die uneingeschränkten Auskunfts- und Einsichtsrechte eines Gesellschafters zustehen. B bestellte unter Abschnitt 1 § 3 der notariellen Urkunde der Klägerin aufschiebend bedingt durch den Tod des Erblassers den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem ihr übertragenen Kommanditanteil.

Der Erblasser verstarb 2006. Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin die Erbschaftsteuer auf 230.223 EUR fest. Dabei setzte es das Gesellschafterdarlehen mit 622.406 EUR sowie den Nießbrauch an dem B übertragenen Kommanditanteil an der A KG mit 324.167 EUR an. Den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG und den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG gewährte es nicht. Den Einspruch wies es zurück und führte aus: Der Erblasser sei zwar auf Grund seiner Stellung als Nießbraucher Mitunternehmer der A KG gewesen. Dennoch könne die Klägerin den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG und den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG nicht beanspruchen, weil der Erblasser nicht mehr an der A KG beteiligt gewesen sei. Ein zivilrechtliches Nutzungsrecht stelle kein begünstigtes Betriebsvermögen dar. Der Erwerb des Gesellschafterdarlehens habe nicht im Zusammenhang mit der Übertragung eines begünstigten Mitunternehmeranteils gestanden.

So sah es auch das Finanzgericht Düsseldorf, betont Gieseler, und wies die hiergegen gerichtete Klage zurück.

Die Klägerin habe keinen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG erworben. Bei dem Gesellschafterdarlehen handele es sich um Sonderbetriebsvermögen, das mangels Übertragung eines entsprechenden Anteils an der A KG kein nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen sei. Unerheblich sei insoweit, ob das Gesellschafterdarlehen Forderungscharakter oder Einlagencharakter habe.

Der Nießbrauch an dem B übertragenen Kommanditanteil, den die Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG von Todes wegen erworben hat, sei gleichfalls kein Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG. Der Nießbrauch vermittele nur ein dingliches Nutzungsrecht, ohne dass der Nießbraucher Gesellschafter werde.

Gieseler mahnte, bei allen geplanten Anteilsübertragungen an Unternehmen unbedingt vorher umfassenden rechtlichen und ggfs. auch steuerlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht/
Fachanwalt für Steuerrecht
DANSEF - Vizepräsident
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
Königstorgraben 3
90402 Nürnberg
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Fax: 0911 - 244 3799
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