Beiordnung eines Rechtsanwalts in Familiensachen bei gerichtlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
(Stuttgart) In einem Beschluss vom 09.11.2009 hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschieden, dass einer Antragstellerin in Familiensachen auch bei gerichtlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen ein Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen ist.
Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Familienrecht Martin Weispfenning, Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht" der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 09.11.2009, Az.: 2 WF 211/09.
Zwar sei in Familiensachen des § 111 Nr. 6 FamFG (Gewaltschutzsachen) die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben. Die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe habe daher gemäß § 78 Abs. 2 FamFG nur zu erfolgen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheine.
Dabei seien nach Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht nur (objektiv) Umfang und Schwierigkeit der Sache von Bedeutung. Vielmehr komme es auch (subjektiv) darauf an, ob Parteien und Beteiligte nach ihrer Vorbildung, geistigen Befähigung, Schreib- und Redegewandtheit in der Lage sind, ihr Rechtsanliegen dem Gericht schriftlich oder mündlich ausreichend und ohne Gefahr einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung darzustellen.
Ausgehend von diesen allgemeinen Kriterien, so Weispfenning, erschien dem OLG Zweibrücken hier die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Antragstellerin erforderlich.
Gewaltschutzsachen seien regelmäßig eilbedürftig. Sie seien schon deshalb nicht einfach gelagert, weil komplexe Sachverhalte zu unterbreiten sind, die es dem Gericht ermöglichen, Ausmaß und Umfang der Gefährdung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin rasch und umfassend zu ermitteln und die zur Abwendung weiterer Verletzungen konkret erforderlichen Maßnahmen auch ohne Nachfragen und dadurch bedingte zeitliche Verzögerungen zu treffen.
Ein nicht rechtskundiger Beteiligter dürfte damit regelmäßig überfordert sein.
Das gelte hier auch für die Antragstellerin, die einen Migrationshintergrund habe. Sie sei nicht erwerbstätig und beziehe Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Angesichts all dieser Umstände könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage gewesen wäre, die gebotenen Schritte zur Wahrnehmung ihrer Rechte eigenständig zu unternehmen und ihr Anliegen dem Gericht ausreichend schriftlich darzulegen. Entgegen der vom Familiengericht vertretenen Auffassung sei der Antragstellerin daher der von ihr ausgewählte Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung beizuordnen.
Weispfenning mahnte, dies zu beachten und sich in Zweifelfällen umfassend rechtlich beraten zu lassen und verwies dazu u. a. auch auf die auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälte in der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V - www.dansef.de -
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Martin Weispfenning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht
DANSEF-Vizepräsident und Geschäftsführer „Familienrecht"
c/o Dr. Scholz & Weispfenning
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