Mehr als sieben Stunden Verspätung beim Abflug gilt als Annullierung des Fluges
(Kiel) Verspätungen im Flugverkehr sind häufig, oft zum Leidwesen der Reisenden. Wenn sich die Fluggesellschaften dann noch wenig kulant zeigen, ist der Ärger umso größer.
Umso mehr, so der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist nun ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 21.09.2009, Az.: 20 U 186/08, zu begrüßen, mit dem eine Fluggesellschaft in ihre Schranken verwiesen wurde.
In dem Fall lagen wegen einer anfallenden Reparatur am Flugzeug zwischen der geplanten Abflugzeit um 11:35 Uhr und dem tatsächlichen Abflug um 19:10 Uhr mehr als sieben Stunden. Obwohl die Fluggäste hier noch auf einen anderen Flug umgebucht wurden, behandelte die Fluggesellschaft den Fall nicht als „Annullierung“ des Fluges, sondern als „Forstsetzung des ursprünglichen Fluges“, um nicht die volle Ausgleichszahlung an den Reisenden leisten zu müssen.
Damit, so Klarmann, fand diese jedoch weder in erster Instanz noch vor dem Kammergericht Berlin Gehör.
Ein Flug ist als annulliert anzusehen, wenn zwischen dem geplanten Abflug und dem tatsächlichen Abflug hier sieben Stunden 35 Minuten liegen. Daran ändere auch nichts, dass die Fluggesellschaft für den mehr als sieben Stunden später stattfindenden Flug dieselbe Flugnummer beibehalten habe. Das sei keine Fortsetzung des geplanten Fluges, sondern „schlichtweg“ ein anderer Flug.
Soweit die Fluggesellschaft sich darauf stütze, dass es sich bei der Reparatur im Bremsbereich um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handele, der gemäß Art. 5 III der Verordnung einer Haftung entgegenstehe, helfe ihr dies nicht weiter. Sie habe bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen einzelnen Gründen die Reparatur im Bremsbereich auf außergewöhnlichen Umständen beruht habe. Ihre Erläuterungen in der Berufungsbegründung seien unerheblich. Es komme nicht darauf an, dass die Fluggesellschaft Beweis für ihre Behauptung antritt, solange diese nicht einmal darlege, um welchen technischen Fehler es sich gehandelt habe und weshalb dieser nicht vorhersehbar gewesen sei. Hierzu hätte sie aufgrund der Ausführungen des Amtsgerichts hinreichenden Anlass gehabt.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jens Klarmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
DASV Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“
Passau, Niemeyer & Collegen
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