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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


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„Finanziell übernommen“ keine beleidigende Aussage

Auch wenn durch einen Online-Pressebericht beim Leser der Eindruck erweckt wird, der Betroffene habe sich finanziell bei seinem baulichen Vorhaben übernommen, kann diese Aussage jedoch nicht als beleidigend eingestuft werden und ist von der
Pressefreiheit geschützt.


In einem Online-Pressebericht wurde sich hinsichtlich eines Bauherrn derart geäußert, dass dieser sich wohl finanziell übernommen habe. Der Betroffene sah darin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Das Gericht teilte diese Auffassung nicht. Soweit die Aussage nicht schon als Werturteil gelten muss und sodann ohnehin von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, sei sie auch bei einer Einstufung als Tatsachenbehauptung nicht rechtswidrig. Zwar wird in Gesamtschau der Eindruck beim Leser erweckt, der Kläger habe sich finanziell bei seinem baulichen Vorhaben übernommen, diese Aussage kann jedoch nicht als beleidigend eingestuft werden. Dabei sind auch Anspielungen bezüglich Insider-Geschäfte unschädlich, wenn und soweit diese sich insbesondere auf das Unternehmen beziehen, bei dem der Betroffene beschäftigt ist. Derartige Äußerungen innerhalb einer Online-Presseberichterstattung sind von der Pressefreiheit jedenfalls geschützt. (LG Berlin, Urteil vom 09.07.2009 – Az. 27 O 274/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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