Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilt Betreiber von Schnellrestaurants wegen Verdachtskündigung zur Räumung
(Kiel) Mit einem Urteil vom 13.11.2009 hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) die Betreiber von vier Schnellrestaurants zur Räumung und Herausgabe der Lokale verurteilt und damit das vorausgehende anders lautende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.
Darauf verweist die Nürnberger Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Dr. Ira Hörndler von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das soeben veröffentlichte Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 13.11.2009, Az.: 2 U 76/09.
Die Klägerin ist die deutsche Zweigniederlassung eines in der Systemgastronomie tätigen Unternehmens. Die Beklagten betreiben als Franchisenehmer und Pächter der Klägerin seit 2003 vier Schnellrestaurants in Frankfurt am Main. Die Klägerin hat die zugrunde liegenden Franchise- und Pachtverträge mehrfach außerordentlich gekündigt, weil sie den Beklagten mehrere gravierende Pflichtverletzungen vorwirft. Insbesondere macht sie geltend, dass die in den vier Restaurants für eine Stiftung gesammelten Spendengelder über mehrere Jahre hinweg zweckwidrig verwendet worden seien. Die Beklagten bestreiten die Vorwürfe der Klägerin und halten die Kündigung für unwirksam.
Anders als das Landgericht, so betont Hörndler, sah das Oberlandesgericht in der Berufung die Kündigungen der Klägerin nunmehr als wirksam an.
Die Klägerin sei jedenfalls zum Ausspruch einer so genannten "Verdachtskündigung" berechtigt gewesen, nachdem es über Jahre hinweg zu Unregelmäßigkeiten bei der Weiterleitung von Spendengeldern gekommen war. So seien von den Beklagten zwar "Spendenhäuschen" bestellt und in ihren Lokalen aufgestellt worden, seit November 2003 seien aber keine Spendengelder mehr abgeführt worden. Die Klägerin habe aufgrund der von ihr ermittelten Umstände - und nachdem sie den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte - davon ausgehen dürfen, dass die Beklagten bzw. der für sie handelnde Geschäftsführer insoweit einer Straftat dringend verdächtig erscheint. Hierdurch sei das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien zerstört worden, so dass der Klägerin eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse nicht zumutbar gewesen sei.
Das Gericht hat gegen seine Entscheidung die Revision nicht zugelassen. Gleichwohl können die Beklagten hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Rechtsanwältin Dr. Hörndler empfahl, dieses Urteil und einen etwaigen Fortgang zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei sie dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.
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Dr. Ira Hörndler
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