Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Internetverstößen
Grundsätzlich sind bei internationalen Streitigkeiten die Gerichte im Wohnsitzland des jeweiligen Beklagten, bei unerlaubten Handlungen auch die Gerichte des Erfolgsortes zuständig. Der Erfolgsort bestimmt sich bei Internetverstößen danach, ob sich in fraglichem Land dass Internetangebot auswirken soll.
Eine in Deutschland eingetragene Marke wurde als Domainnamen einer ausländischen Internetseite verwendet, deren Sprache allerdings deutsch war. Der Markeninhaber sah darin eine Verletzung seines Markenrechts und klagte vor einem deutschen Gericht. Dabei stellte sich bis in die Berufungsinstanz vor dem OLG München die Frage nach der Zuständigkeit deutscher Gerichte. Grundsätzlich sind bei internationalen Streitigkeiten die Gerichte im Wohnsitzland des jeweiligen Beklagten für den fraglichen Rechtsstreit zuständig. Bei einer – wie hier – vorliegenden unerlaubten Handlung kann jedoch auch auf die Zuständigkeit der Gerichte jenes Landes abgestellt werden, in dem der Erfolgsort der Handlung liegt. Bei Internetverstößen ist jedoch nicht schon jeder Ort „Erfolgsort“ an dem die fragliche Internetseite aufgerufen werden kann. Der Erfolgsort bestimmt sich bei Internetverstößen danach, ob sich in fraglichem Land dass Internetangebot auswirken soll. Nur so ist nämlich eine Rechtsverletzung im Inland möglich. Es müssen daher Anknüpfungspunkte vorliegen, dass sich die streitgegenständliche Internetseite gerade an inländische Verbraucher richtet. Allein die Sprache – so das Gericht – genügt als Anhaltspunkt dafür nicht ohne weiteres.(OLG München, Urteil vom 08.10.2009 - Az. 29 U 2636/09)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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