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Alkoholfahrt: Blutentnahme durch Ermittlungspersonen ausnahmsweise zulässig – kein Verstoß gegen Richtervorbehalt?

Ausnahmsweise soll die Anordnung einer Blutentnahme durch die zuständigen Ermittlungsbeamten zulässig sein, wenn während der Nachtzeit kein richterlicher Eildienst eingerichtet ist und eine Gefährdung des Untersuchungserfolges vorliegt. Doch trotzdem sollte auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden und die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges genau geprüft werden.

Ausnahmsweise soll die Anordnung einer Blutentnahme durch die zuständigen Ermittlungsbeamten zulässig sein, wenn während der Nachtzeit kein richterlicher Eildienst eingerichtet ist und eine Gefährdung des Untersuchungserfolges vorliegt. Doch trotzdem sollte auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden und die Annahme einer Gefährdung des Untersuchungserfolges genau geprüft werden.

Im vorliegenden Fall fuhr der Beschuldigte am 30.05.2009 um 2:25 Uhr mit einem BAK-Wert von 1,23 Promille auf einer öffentlichen Straße und geriet in eine Verkehrskontrolle. Mit seiner Zustimmung wurde um 2:30 Uhr ein Atemalkoholtest durchgeführt, der einen Wert von 0,8 Promille ergab. Daraufhin ordneten die Ermittlungsbeamten eine Blutentnahme an, die ohne die Zustimmung des Beschuldigten durchgeführt wurde.

Das AG Limburg beschloss am 23.06.2009 die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Dagegen wendete sich der Angeklagte mit der Begründung, dass er in die Blutentnahme nicht eingewilligt hatte und die Anordnung dazu gemäß § 81 a Abs. 2 StPO einem Richter vorbehalten war. Das Ergebnis der Blutabnahme unterliege somit einem Beweisverwertungsverbot.
Doch hier war zum Tatzeitpunkt kein nächtlicher richterlicher Eildienst eingerichtet gewesen. Somit verstößt die Blutentnahme nicht gegen den Richtervorbehalt und unterliegt auch keinem Beweisverwertungsverbot. Zwar lag eine Einwilligung des Beschuldigten zur Blutentnahme nicht vor, doch ausnahmsweise kann ein solcher Eingriff durch die Staatsanwaltschaft oder durch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) „bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung“ angeordnet werden, ohne sich zuvor um eine richterliche Entscheidung zu bemühen (vgl. BverfGE vom 20.02.2001, 2 BVR 1444/00). Angesichts der nächtlichen Tatzeit, der grenzwertigen Atemalkoholtestergebnisse und der Ausgestaltung des richterlichen Eildienstes lag hier eine Gefährdung des Untersuchungserfolges vor.
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den amtsgerichtlichen Beschluss wurde daher vom LG Limburg verworfen.
(Vgl. LG Limburg vom 04.08.2009, 2 Qs 30/09)

Anmerkung:
In einem anderen Fall hatte das OLG Hamm zeitnah ein Urteil des AG Minden zu Wohnungsdurchsuchungen aufgehoben, weil hier ein nächtlicher Eildienst über Jahre nicht eingerichtet gewesen war, obwohl dies nach Begründung des Gerichts erforderlich gewesen wäre. Somit wurde hier ein Beweisverwertungsverbot bejaht. Das Urteil befasst sich zwar mit der Durchsuchung von Wohnungen, hat aber natürlich auch Auswirkungen auf nächtliche Blutentnahmen, da der Richtervorbehalt nicht teilbar ist.
(vgl. OLG Hamm vom 18.08.2009, 3 Ss 293/08)

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
 
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