Deutsches Arbeitsrecht auch im Ausland
von Rechtsanwalt Stefan Engelhardt, Hamburg
Deutsche Anwalts- und
Steuerberatervereinigung
für die mittelständische
Wirtschaft e. V.
Deutsche, die bei einem ausländischen Unternehmen angestellt sind und im Arbeitsvertrag die Anwendbarkeit des ausländischen Rechts vereinbart haben, können sich im Einzelfall trotzdem auf Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts berufen. Eine solche Rechtswahl darf dem Arbeitnehmer nämlich nicht den Schutz zwingender Bestimmungen des nationalen Rechts entziehen, das ohne die Rechtswahl anzuwenden wäre. Maßgeblich ist insoweit, ob das Arbeitsverhältnis engere Verbindung zu Deutschland oder zum ausländischen Staat aufweist (BAG vom 13.11.2007, 9A ZR 134/07 u.a.)
Die Klägerinnen dieses Verfahrens, deutsche Staatsangehörige, sind bei der beklagten US-amerikanischen Fluggesellschaft als Flugbegleiterinnen angestellt. Sie haben ihre Arbeitsverträge am Hauptsitz der Gesellschaft in Chicago unterschrieben und sich damit der Anwendbarkeit des Rechtsstaates Illinois sowie einer ausschließlichen Zuständigkeit der amerikanischen Gerichtsbarkeit einverstanden erklärt. Die Kläger werden von der Base der Beklagten in Frankfurt am Main betreut und arbeiten auf den Flugstrecken Frankfurt Chicago sowie Frankfurt Washington. Ihre auf § 8 TZBG gestützten Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit lehnte die Beklagte ab und begründete dies insbesondere damit, dass kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarungen ausschließlich US-amerikanisches Recht anwendbar sei. Dieses sehe keinen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit vor.
Die gegen die Versagung der Teilzeitarbeit gerichteten Klagen hatten vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg, auf die Revision der Klägerin hob das Bundesarbeitsgericht die Vorentscheidungen auf und wies die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Gründen ausgeführt, dass noch nicht abschließend entschieden werden könne, ob die Klägerinnen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit haben.
In den Arbeitsverträgen haben sich die Parteien zwar für die Anwendbarkeit US-amerikanischen Rechts entschieden, das einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht vorsieht. Gem. Artikel 30 Abs. I EGBGB darf eine solche Rechtswahl aber nicht dazu führen, dass den Arbeitnehmern der Schutz durch zwingende Bestimmungen des nationalen Rechts entzogen wird, das ohne die Rechtswahl anzuwenden wäre. Ob nationales Recht anwendbar ist, beurteilt sich gemäß Artikel 30 Abs. II 2. Halbsatz EGBGB danach, ob das Arbeitsverhältnis engere Verbindung zum deutschen oder zum ausländischen Staat aufweist. Nach diesen Grundsätzen muss das LAG prüfen, ob und gegebenenfalls welche für die Arbeitsverhältnisse der Kläger maßgebenden Entscheidungen selbständig in der Base in Frankfurt getroffen werden, weil sich hieraus eine engere Verbindung zu Deutschland und damit zu deutschem Recht ergeben kann. Es muss außerdem klären, ob überhaupt die internationale Zuständigkeit Deutscher Gerichte gegeben ist.
Der Autor ist Mitglied und Landesregionalleiter Hamburg der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Für Rückfragen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung
Stefan Engelhardt
Rechtsanwalt
Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht
RWWD Hamburg
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