Kein Anspruch eines Lehrers auf Übernahme der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
(Stuttgart) Durch Urteil vom 09.11.2009 hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Klage eines Lehrers auf Zahlung von Aufwendungsersatz für sein häusliches Arbeitszimmer zurückgewiesen.
Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Der Kläger ist Lehrer im Angestelltenverhältnis an der KGS Schneverdingen. Er macht geltend, aufgrund der räumlichen Situation im Lehrerzimmer (für 100 Lehrer stehen 50 Sitzplätze an insgesamt 17 Tischen zur Verfügung) sei er darauf angewiesen, die Unterrichtsvor- und -Nachbereitung zu Hause durchzuführen. Nach Wegfall der steuerlichen Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers beantragte er, ihm im Schulgebäude ein ausgebautes Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen. Diesen Antrag lehnte die Schulbehörde ab. Der Kläger begehrt nunmehr von seinem Arbeitgeber Erstattung der Kosten für ein privates Arbeitszimmer sowie für Büromaterialien in Höhe von zusammen 120 € pro Monat.
Das beklagte Land verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für beamtete Lehrer ein Anspruch auf Erstattung der Auslagen für ein privates Arbeitszimmer nicht bestehe.
Das Arbeitsgericht Lüneburg hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zurückgewiesen und die Revision an das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen, betont Klarmann.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts steht dem geltend gemachten Anspruch das Berufsbild des Lehrers entgegen. Dieses sei dadurch geprägt, dass auf der einen Seite feste Unterrichtspflichten in der Schule bestünden und auf der anderen Seite die Unterrichtsvor- und -nachbereitung zu Hause in freier zeitlicher und örtlicher Selbstbestimmung durchgeführt werden könne.
Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verwies.
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Jens Klarmann
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
VdAA - Vizepräsident
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