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Kornelia Punk
PUNK & PARTNER Rechtsanwälte
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55543 Bad Kreuznach


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Private Unfallversicherung muss auch bei altersbedingten Vorschäden ungekürzt leisten

Das OLG Celle hat mit seinem Urteil vom 20.8.2009 AZ.: 8 U 10/09 gerade die Rechte der älteren Versicherungsnehmer gestärkt und entschieden, dass eine Kürzung des Anspruchs des Versicherungsnehmers nach § 8 AUB 94 nicht in Betracht kommt, wenn ein alterstypischer normaler Verschleißzustand vorliegt, der die Unfallverletzung begünstigt hat.

Das OLG Celle hat mit seinem Urteil vom 20.8.2009 AZ.: 8 U 10/09 gerade die Rechte der älteren Versicherungsnehmer gestärkt und entschieden, dass eine Kürzung des Anspruchs des Versicherungsnehmers nach § 8 AUB 94 nicht in Betracht kommt, wenn ein alterstypischer normaler Verschleißzustand vorliegt, der die Unfallverletzung begünstigt hat.
In dem entschiedenen Fall war der 72-jährige Versicherungsnehmer bei einem Spaziergang auf die Schulter gestürzt und hatte sich eine Rotatorenmanschettenruptur zugezogen. Diese wurde erst, wie es bei derartiger Verletzung häufig der Fall sein kann, erst sechs Monate später bei einer Kernspintomographie festgestellt. Der Versicherungsnehmer wollte nun seine private Unfallversicherung in Anspruch nehmen, die eine Leistungspflicht, zumindest in voller Höhe, ablehnte. Zum einen sprach nach Auffassung der Versicherung gegen den Versicherungsnehmer, dass nach 6 Monaten der Nachweis der Ursächlichkeit zwischen Sturz und Verletzungsfolge nicht mehr gebracht werden kann und zum anderen, dass erhebliche Verschleißerscheinungen, also degenerative Vorschäden, zu 80 % die Unfallfolge „Rotatorenmanschettenruptur“ bedingt haben.
Das OLG Celle weist darauf hin, daß der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Vorliegen des Unfallereignisses und den Eintritt der Gesundheitsschädigung sowie für die Kausalität des Unfalls für die Gesundheitsschädigung und deren Dauerhaftigkeit trägt.
Im entschiedenen Fall ließ das Gericht gelten, dass nach dem Unfallereignis eine ständige Zunahme der Beschwerden erfolgte und kein weiteres traumatisches Ereignis folgte. Der Versicherte konnte beweisen, dass er vor dem Unfall beschwerdefrei war. Dass im Rahmen zweier nach dem Unfall vorgenommener Sonographien die Rotatorenmanschettenruptur durch die behandelnden Ärzte nicht erkannt worden war, sei nicht ungewöhnlich, bestätigte der Gerichtssachverständige. Sonographieuntersuchungen könnten, müssten aber nicht verlässliche Ergebnisse zeigen, sie seien sehr abhängig vom jeweiligen Untersucher. Als ausschlaggebend hatte der Sachverständige den „klinischen Befund“, also das Beschwerdebild, gewertet.
Der Zusammenhang entfällt auch nicht deshalb, so das OLG Celle, weil körperliche Anlagen oder Gebrechen den Schaden beeinflusst oder erst ermöglicht haben. Schließlich lagen bei dem Kläger nachweislich erhebliche Verschleißerscheinungen im Bereich der Rotatorenmanschette vor, die die Ruptur durch einen bloßen Sturz überhaupt erst möglich machten. Eine Mitursächlichkeit des Unfallereignisses für den Gesundheitsschaden, entschied das Gericht, soll genügen. Nur wenn der Unfall als sogenannte „Gelegenheitsursache“ lediglich eine bereits bestehende Gesundheitsschädigung vollendet oder sichtbar werden lässt, ist eine Ursächlichkeit zu verneinen.
Einer Kürzung des Anspruchs des Versicherten nach § 8 AUB 94 hat das OLG Celle eine Absage erteilt. Nach dieser Vertragsbedingung wird, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.
§ 8 AUB 94 findet aber auf einen alterstypischen normalen Verschleißzustand keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um eine Krankheit oder ein Gebrechen handelt. Maßgebend ist der altersbedingte Normalzustand, nicht ein abstrakter Idealzustand. „Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird unter „Krankheiten und Gebrechen“ nicht Beeinträchtigungen seines körperlichen Zustandes verstehen, die dem durchschnittlichen Gesundheitszustand einer Person gleichen Alters und Geschlechts entsprechen“, so urteilte das OLG Celle. Liegt nur eine altersbedingte Abnutzung vor, die nicht über die alterstypische Degeneration hinausgeht, so kommt kein Abzug nach § 8 AUB 94 in Betracht. Der Unfallversicherer hat keinen Anspruch darauf, als Unfallopfer nur auf einen gesunden und jungen Menschen abzustellen, so dass jeder von diesem Idealbild abweichende gesundheitliche Zustand zu einer Anspruchskürzung führen könnte.

Das OLG Celle hat mit seinem Urteil vom 20.8.2009 AZ.: 8 U 10/09 gerade die Rechte der älteren Versicherungsnehmer gestärkt und entschieden, dass eine Kürzung des Anspruchs des Versicherungsnehmers nach § 8 AUB 94 nicht in Betracht kommt, wenn ein alterstypischer normaler Verschleißzustand vorliegt, der die Unfallverletzung begünstigt hat.
In dem entschiedenen Fall war der 72-jährige Versicherungsnehmer bei einem Spaziergang auf die Schulter gestürzt und hatte sich eine Rotatorenmanschettenruptur zugezogen. Diese wurde erst, wie es bei derartiger Verletzung häufig der Fall sein kann, erst sechs Monate später bei einer Kernspintomographie festgestellt. Der Versicherungsnehmer wollte nun seine private Unfallversicherung in Anspruch nehmen, die eine Leistungspflicht, zumindest in voller Höhe, ablehnte. Zum einen sprach nach Auffassung der Versicherung gegen den Versicherungsnehmer, dass nach 6 Monaten der Nachweis der Ursächlichkeit zwischen Sturz und Verletzungsfolge nicht mehr gebracht werden kann und zum anderen, dass erhebliche Verschleißerscheinungen, also degenerative Vorschäden, zu 80 % die Unfallfolge „Rotatorenmanschettenruptur“ bedingt haben.
Das OLG Celle weist darauf hin, daß der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Vorliegen des Unfallereignisses und den Eintritt der Gesundheitsschädigung sowie für die Kausalität des Unfalls für die Gesundheitsschädigung und deren Dauerhaftigkeit trägt.
Im entschiedenen Fall ließ das Gericht gelten, dass nach dem Unfallereignis eine ständige Zunahme der Beschwerden erfolgte und kein weiteres traumatisches Ereignis folgte. Der Versicherte konnte beweisen, dass er vor dem Unfall beschwerdefrei war. Dass im Rahmen zweier nach dem Unfall vorgenommener Sonographien die Rotatorenmanschettenruptur durch die behandelnden Ärzte nicht erkannt worden war, sei nicht ungewöhnlich, bestätigte der Gerichtssachverständige. Sonographieuntersuchungen könnten, müssten aber nicht verlässliche Ergebnisse zeigen, sie seien sehr abhängig vom jeweiligen Untersucher. Als ausschlaggebend hatte der Sachverständige den „klinischen Befund“, also das Beschwerdebild, gewertet.
Der Zusammenhang entfällt auch nicht deshalb, so das OLG Celle, weil körperliche Anlagen oder Gebrechen den Schaden beeinflusst oder erst ermöglicht haben. Schließlich lagen bei dem Kläger nachweislich erhebliche Verschleißerscheinungen im Bereich der Rotatorenmanschette vor, die die Ruptur durch einen bloßen Sturz überhaupt erst möglich machten. Eine Mitursächlichkeit des Unfallereignisses für den Gesundheitsschaden, entschied das Gericht, soll genügen. Nur wenn der Unfall als sogenannte „Gelegenheitsursache“ lediglich eine bereits bestehende Gesundheitsschädigung vollendet oder sichtbar werden lässt, ist eine Ursächlichkeit zu verneinen.
Einer Kürzung des Anspruchs des Versicherten nach § 8 AUB 94 hat das OLG Celle eine Absage erteilt. Nach dieser Vertragsbedingung wird, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. § 8 AUB 94 findet aber auf einen alterstypischen normalen Verschleißzustand keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um eine Krankheit oder ein Gebrechen handelt. Maßgebend ist der altersbedingte Normalzustand, nicht ein abstrakter Idealzustand. „Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird unter „Krankheiten und Gebrechen“ nicht Beeinträchtigungen seines körperlichen Zustandes verstehen, die dem durchschnittlichen Gesundheitszustand einer Person gleichen Alters und Geschlechts entsprechen“, so urteilte das OLG Celle. Liegt nur eine altersbedingte Abnutzung vor, die nicht über die alterstypische Degeneration hinausgeht, so kommt kein Abzug nach § 8 AUB 94 in Betracht. Der Unfallversicherer hat keinen Anspruch darauf, als Unfallopfer nur auf einen gesunden und jungen Menschen abzustellen, so dass jeder von diesem Idealbild abweichende gesundheitliche Zustand zu einer Anspruchskürzung führen könnte.
 
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