Überwachungskameras in Uni-Bibliothek
Werden Kameras zur Vermeidung von Diebstählen in einer Universitätsbibliothek installiert, ist die reine Überwachung am Monitor zulässig, die generelle Speicherung der Daten ohne konkreten Anlass ist jedoch unzulässig und verletzt das Recht der Studenten auf informationelle Selbstbestimmung.
In einer Universitätsbibliothek wurden Kameras zur Vermeidung von Diebstählen installiert. Dabei wurden sämtliche Aufnahmen für kurze Zeit gespeichert und nach Ablauf dieser Zeit von neuen Sequenzen wieder überspielt. Zwei Studenten klagten gegen die Kameras mit der Begründung, ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt. Das Gericht differenzierte in seiner Entscheidung: Die reine Überwachung der Räume durch die Kameras ist zulässig. Zwar ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch überwiegt das öffentliche Interesse Straftaten zu vermeiden, den bestand der Bibliothek zu sichern und eine qualitativ gute Ausbildung garantieren zu können. Die permanente Speicherung der Aufnahmen wird jedoch untersagt. Dabei sind nämlich personenbezogenen Daten in hohem Maß betroffen, insbesondere weil die Aufnahmen ohne konkreten Anlass gespeichert werden. Zur Beweissicherung kann dies nur anlassbezogen erfolgen, nämlich wenn am Monitor der konkrete Verdacht einer Straftat erkennbar ist. Eine generelle Speicherung ist unzulässig. (OVG Münster, Urteil vom 08.05.2009 – Az. 16 A 3375/07)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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