Insolvenzmasse mit Nutzungsrechten
Werden innerhalb eines Insolvenzverfahrens urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen, wird in das Recht des eigentlichen Urhebers nicht eingegriffen, weil lediglich die Person des Nutzers geändert wird, nicht aber Art oder Umfang der Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werks.
Wird im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ein Vergleich geschlossen, der unter anderem die Übertragung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Fotografien regelt, verletzt dies nicht die Rechte des Urheberes fraglicher Fotos. Durch die Übertragung scheiden nämlich die Nutzungsrechte aus dem Vermögen des vorherigen Inhabers aus und werden dem neuen Inhaber wirksam eingeräumt. Grundsätzlich erfordern solche Handlungen eigentlich die Zustimmung des Urhebers. Dies stellt sich jedoch ausnahmsweise anders dar, wenn der gesamt Geschäftsbetrieb übertragen wird, die Zustimmung kann sodann entfallen. Insbesondere bedarf es nicht der Einwilligung des Urhebers, wenn lediglich dieselbe Nutzung eingeräumt wird, die zuvor dem ehemaligen Inhaber ohnehin übertragen wurde und die dieser ausgeübt hat. In das Urheberrecht wird deshalb nicht eingegriffen, weil lediglich die Person des Nutzers geändert wird, nicht aber Art oder Umfang der Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werks. (LG Kiel, Urteil vom 23.07.2009 – Az. 4 O 145/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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