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Wer tatsächlich arbeitet, hat auch Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

(Stuttgart) Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein schwerbehinderter Kläger aus Krefeld, der nach einem Hirninfarkt 1 1/2 Jahre krank war und anschließend mit einer Wiedereingliederungsmaßnahme ins Erwerbsleben zurückkehrte, einen Rentenan­spruch hat.

Dies, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen" des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 09.11.2009 veröffentlichte Urteil des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.09.2009, Az.: S 52 (10) R 191/07, gelte auch dann, wenn er bis zum Eintritt der auf anderen medizinischen Gründen beruhenden Erwerbsunfähigkeit nach der Wiedereingliederung lediglich ca. 7 Wo­chen voll gearbeitet hat.

Die Kammer sah die rentenrechtlichen Voraussetzungen, dass der Kläger die letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge ent­richtet hat, als erfüllt an. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sei der Leis­tungsfall, also die dauernde Erwerbsunfähigkeit, nicht schon mit dem Hirninfarkt Ende 2004 eingetreten. Der Kläger habe nach Abschluss der Wiedereingliederung von Juni 2006 bis Ende Juli 2006 seine berufliche Tätigkeit von einem speziell aus­gestatteten Heimarbeitsplatz als Vollzeittätigkeit ausgeübt.

Die entgegenstehende Auffassung der Beklagten, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme letztlich erfolg­los gewesen sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Allein der Umstand, dass der Kläger vollschichtig gearbeitet habe - und dies nach gutachterlichen Feststellungen ohne Gefährdung der Gesundheit - zeige, dass die zwischenzeitlich durch den Hirninfarkt eingetretene Erwerbsunfähigkeit wieder aufgehoben war. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei davon auszugehen, dass derjeni­ge, der tatsächlich arbeite, auch arbeitsfähig sei.

Der weitere Einwand der Beklagten, dass es sich bei der vom Kläger verrichteten Tä­tigkeit um Arbeit im geschützten Raum handele, sei angesichts des Umstandes, dass die Beklagte sehr wohl Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des Klägers ent­gegen genommen habe und es sich im Übrigen um eine gut dotierte Tätigkeit gehan­delt habe, in keinster Weise nachvollziehbar und stelle eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Diskriminierung behinderter Beschäftigter dar. Das Urteil ist rechtskräftig.

Von Bredow empfahl, das Urteil zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verwies.

Für Rückfragen steht  Ihnen zur Verfügung:

Frhr. Fenimore von Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leiter des VdAA Fachausschusses 
 „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen"
Domernicht v. Bredow Wölke
Bismarckstraße 34
50672 Köln
Telefon: 0221/283040
Telefax: 0221/2830416
Email: v.bredow@dvbw-legal.de 
www.dvbw-legal.de
 
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