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Falsche Sparsamkeit – Namenskürzel genügt nicht zur Unterschrift einer Kündigung

von Rechtsanwalt Peter Krebühl, Frankfurt am Main

Deutsche Anwalts- und
Steuerberatervereinigung
für die mittelständische
Wirtschaft e. V.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.01.2008, Aktenzeichen 6 AZR 519/07, die Anforderungen an die Unterschrift eines Kündigungsschreibens weiter konkretisiert: Das nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis für den Ausspruch einer Kündigung ist nur dann gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist – die bloße Paraphierung, also die Unterzeichnung mit einem Namenskürzel, genügt diesem Schriftformerfordernis nicht. Der Kündigende muss erkennbar machen, dass er mit seinem vollen Namen, nicht nur mit einer Abkürzung wie etwa den Initialen, unterschreiben wollte. Die Bewertung erfolgt nach dem äußeren Erscheinungsbild der Unterschrift, wobei das Bundesarbeitsgericht aber zugesteht, dass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt heraus, dass eine Unterschrift zwar nicht lesbar zu sein braucht, trotzdem aber die Unterzeichnung mit vollem Namenszug erforderlich ist.

Auch diese Entscheidung bestätigt, dass an die Sorgfaltspflichten bei der Ausstellung einer Kündigung hohe Maßstäbe anzulegen sind. Der gesetzlich in § 623 BGB verankerte Grundsatz der Schriftlichkeit der Kündigung wurde bereits in verschiedenen Urteilen präzisiert: So ist die Originalunterschrift Wirksamkeitsvoraussetzung eines Kündigungsschreibens. Diese Unterschrift muss den Inhalt des Kündigungsschreibens decken, also unter dem Text stehen und diesen räumlich abschließen. Ein Kündigungsschreiben muss stets mit einer Originalunterschrift versehen zugehen. Die Übermittlung per Telefax, Telegram, Email oder als bloße Kopie scheidet deshalb aus. Zudem muss ein Kündigungsberechtigter unterzeichnen, die Unterzeichnung „im Auftrag“ ist formunwirksam. Ein Vertreter sollte seine

Bevollmächtigung bei Ausspruch der Kündigung vorweisen; fehlt der Nachweis einer etwaig bestehenden Vertretungsmacht, kann der Kündigungsempfänger die Kündigung wegen fehlender Bevollmächtigung unmittelbar gemäß § 174 BGB zurückweisen - die Kündigung ist dann unwirksam.

Über Sinn und Praktikabilität dieser Rechtsprechungsvorgaben kann man sicherlich unterschiedlicher Auffassung sein, so z.B. in Grenzfällen, in denen zwar einige, aber nicht alle Buchstaben des Namenszuges zu Papier gebracht wurden und die Unterschrift so (fast) zum Namenskürzel verkommt. Für Arbeitgeber, die eine rechtswirksame Kündigung aussprechen wollen, lautet daher die klare Vorgabe, dass hier weniger nicht etwa mehr ist, sondern dass der Aussteller der Kündigung deutlich mit seinem vollen Namen unterschreiben sollte. Denn die arbeitsgerichtliche Einzelfallprüfung – ob die Unterschrift unleserlich („wirksam“) oder doch nur ein Kürzel („unwirksam“) ist - kann zeitaufwendig, teuer und mühselig werden.

Im Ausgangsfall wies das Bundesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers in der Probezeit zurück, weil die Namensunterschrift nur unleserlich, aber doch als voller Namenszug zu erkennen war.

Der Autor ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

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Peter Krebühl
Rechtsanwalt
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