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Alkoholfahrt: Beweisverwertungsverbot bei unerlaubter Blutentnahme ohne richterliche Anordnung!

Das OLG Celle hat am 06.08.2009 entschieden, dass die Strafverfolgungsbehörden/ Polizeibeamten versuchen müssen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen.

Das OLG Celle hat am 06.08.2009 entschieden, dass die Strafverfolgungsbehörden/ Polizeibeamten versuchen müssen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen.

Geht ein Polizeibeamter unabhängig von der Tageszeit davon aus, dass bei Verdacht auf Trunkenheit im Verkehr wegen Gefahr im Verzug stets eine Anordnung durch Polizeibeamte ausreiche und hält er deshalb eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung von vornherein nicht für nötig, handelt es sich um eine bewusste Umgehung des Richtervorbehalts, die zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots führt (OLG Celle Ss 94/09)!

Hier fuhr der Angeklagte alkoholisiert mit einem BAK-Wert von 2,66 Promille auf einer öffentlichen Straße. Der ermittelnde Polizeibeamte ordnete eine Blutentnahme an, ohne zuvor die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Der Angeklagte machte die Verletzung des Richtervorbehalts nach § 81a Abs. 2 StPO geltend. Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Hier hat sich der ermittelnde Polizist generell für anordnungsbefugt gehalten, ohne zu überprüfen, ob die Anordnung im konkreten Fall einem Richter vorbehalten war. Somit ist ein Beweisverwertungsverbot zu bejahen und dies führt zur Unverwertbarkeit der Ergebnisse der Alkoholuntersuchung!

Auch ist eine „Gefahr im Verzug“ zu verneinen. In der Zeit zwischen dem Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt und dem Zeitraum, der durch die Benachrichtigung eines Arztes zur Entnahme einer Blutprobe und dessen Ankunft vergeht, besteht regelmäßig hinreichend Gelegenheit zumindest telefonisch eine richterliche Anordnung einzuholen. Vor allem bei hohen Atemalkoholwerten (hier wurde bei dem Angeklagten ein Atemalkoholwert von 3,08 Promille festgestellt) ist in der Regel genug Zeit, eine fernmündliche richterliche Anordnung einzuholen. Eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs kann erst nach dem vergeblichen Versuch entstehen, einen Richter zu erreichen.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
 
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