Nachbildung von Nintendo DS Karten verletzt Urheberrechte
Die spezielle Formatierung der Nintendo DS-Karten dient dem Schutz der Werke und Leistungen der Rechtsinhaber und ist so als technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG einzustufen, so dass Adapter, die diese maßnahmen zu umgehen versuchen, die Urheberrechte von Nintendo verletzen.
Die spezielle Formatierung der Nintendo DS-Karten dient dem Schutz der Werke und Leistungen der Rechtsinhaber und ist so als technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG einzustufen. Von einem Unternehmen wurden Adapter auf den Markt gebracht, die den Nintendo DS-Karten nachgebildet waren und auch für eine Vielzahl der Spiele zu gebrauchen waren. Diese identisch nachgebildeten Adapter verletzen die Urheberrechte von Nintendo. „Technische Maßnahmen“ sind nämlich im Zusammenhang mit dem UrhG weit zu fassen und beinhalten sämtliche Maßnahmen, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, die Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken. Da die Nintendo-Spiele nur für Nintendo DS passende Speichermedien produziert wurden, auf dem Markt nicht erhältlich und nur von Nintendo hergestellt wurden, können sie als derartige Maßnahme gesehen werden. Die Adapter wurden aber gerade dafür hergestellt um diese Maßnahme zu umgehen, so dass die Urheberrechte von Nintendo verletzt sind. (LG München, Urteil vom 14.10.2009 – Az. 21 O 22196/08)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
« zurück