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Ungünstiges Urteil für Umzügler in Ausland – „Wegzugsteuer“ ist rechtmäßig

(Kiel) Die sogenannte Wegzugsteuer des § 6 des Außensteuergesetzes (AStG), nach der der deutsche Fiskus bei solchen Personen, die mindestens zehn Jahre in Deutschland gewohnt haben und dann ins Ausland verziehen, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen  Wertsteigerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteuert,  ist rechtmäßig.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel,  unter Hinweis auf das am 04.11.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. August 2009, Az.: I R 88, 89/07.

Kläger in diesem Verfahren waren Eheleute, die an mehreren deutschen Gesellschaften beteiligt waren und im Jahr 1998 erst nach Belgien und im Jahre 2001 in die Schweiz verzogen und ihre Anteile dadurch mehrfach versteuern mussten.

Anders als bei einer Besteuerung im Inland, so Passau, entsteht die Steuer hier selbst dann, wenn sich hierbei die Wertsteigerungen noch nicht tatsächlich realisiert haben, z. B. durch den Verkauf der Anteile. Normalerweise würde dies gegen EU-Recht verstoßen. Deswegen hatte der Gesetzgeber die Bestimmung des § 6 AStG Ende 2006, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, neu geregelt.

Mit seinem Urteil vom 25. August 2009 hat der BFH nun entschieden, dass die Neuregelung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, weder gegen das Grundgesetz noch gegen EU-Recht  verstößt und auch mit den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar ist.

Dies, so betont Passau, kann dazu führen, dass entsprechende Wertsteigerungen bei den Anteilen gleich doppelt zu versteuern sind, und zwar einmal durch die Wegzugsteuer in Deutschland und zusätzlich nach den steuerlichen Vorschriften im Staates, in den der Steuerpflichtige verzieht.

Passau empfahl daher dringend, das Urteil unbedingt zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Passau
Steuerberater
DUV Vizepräsident und
geschäftsführendes Vorstandsmitglied
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 - 974 3010
Fax: 0431 - 974 3055
Email: info@duv-verband.de
www.duv-verband.de
 
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