McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 

Eine im Kanton Tessin

(Stuttgart) Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen ist eine im Kanton Tessin (Schweiz) gezahlte Schenkungsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer  anzurechnen.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das am 21.10..2009 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) vom 26.08.2009, Az.: 3 K 62/07.

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob ein Schenkungsteuerbescheid aufgrund eines später von den Finanzbehörden des Kantons Tessin (Schweiz) erteilten Bescheides unter Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Schenkungsteuer zu ändern ist. Dies hatte das Finanzamt abgelehnt, wogegen sich die Klage richtete.

Mit Erfolg, so betont Passau. Das Finanzamt habe eine Anrechnung der tessinischen Schenkungsteuer zu Unrecht abgelehnt, so das FG Niedersachsen.

Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer - ausländische Steuer - herangezogen werden, sei in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).

Die Voraussetzungen für eine Anrechnung der tessinischen Schenkungsteuer lägen vor, da die Schenkungsteuer (imposta di donazione) durch einen Bescheid der zuständigen Kantonalbehörde 2002 festgesetzt und ausweislich einer Belastungsanzeige der G-Bank auch gezahlt worden sei. Im Übrigen ist die deutsche Schenkungsteuer innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der tessinischen Schenkungsteuer entstanden. Während nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden die Steuer mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht, komme es für die tessinische Schenkungsteuer auf den Zeitpunkt an, zu dem die Schenkung vereinbart oder versprochen worden sei.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V -  www.dansef.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Passau
Steuerberater
DANSEF Vizepräsident
Passau, Niemeyer & Collegen
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 - 974 300
Fax: 0431 - 973 3099
Email: j.passau@pani-c.de 
www.panic-de

 

 

 

 
 
«  zurück