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Lutz Schroeder
Kanzlei Schroeder
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24103 Kiel


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Parallelimporte bzw. Grauimporte

Ein häufiges Problem im Onlinehandel: Waren werden aus EU-Drittländern, meist den USA, nach Deutschland gebracht und bei eBay etc. verkauft. Wenig später erhält der Verkäufer eine Abmahnung.

Parallel- bzw. Grauimporte

Parallelimporte, umgangssprachlich auch Grauimporte genannt, sind häufig Gegenstand markenrechtlicher Auseinandersetzungen.

Hierbei wird keineswegs die Verbreitung von Produktfälschungen gerügt. Es handelt sich vielmehr um den Vertrieb von Originalware. Nur ist diese Ware nicht über den regulären Vertriebsweg des Herstellers in die EU eigeführt worden, sondern von einem nicht lizenzierten Importeur aus einem EU-Drittland – meist den USA – in die europäische Union importiert worden. Mitunter haben die Verkäufer die Waren einfach bei einem Urlaubsaufenthalt gekauft und selbst nach Deutschland eingeführt.

Hiergegen ist grundsätzlich auch nichts einzuwenden. Es gilt der Grundsatz des freien Handels und selbstverständlich ist ein europäisches Unternehmen berechtigt, sich seine Ware von Anbietern aus Übersee zu beschaffen. Es ist grundsätzlich nicht gezwungen, den deutschen oder europäischen Generalimporteur als einzigen Anbieter bestimmter Waren zu akzeptieren.

Soweit die Regel. Problematisch wird der Parallelimport in folgendem Zusammenhang:

Wenn Waren importiert und dann in der EU angeboten werden, die der Hersteller selbst noch nicht auf den europäischen Markt gebracht hat, ist das Markenrecht an diesen Waren nicht erschöpft. Das bedeutet, dass der Hersteller das Recht hat zu bestimmen, ob Produkte einer bestimmten Marke in der EU gehandelt werden. Wer sich im geschäftlichen Verkehr Produkte aus den USA etc. beschafft, die hierzulande nicht erhältlich sind und diese in Deutschland zum Kauf anbietet, verletzt das Recht an der Marke. Mit dem Thema entsprechender Abmahnungen beim Verkauf von Markenware bei eBay befasst sich dieser Link.

Bei der Frage, ob das jeweilige Produkt in der EU bereits vertrieben wird, ist äußerste Vorsicht geboten: Viele Hersteller vertreiben ein und das selbe Produkt in den USA unter einem anderen Markennamen als in der EU. Das Anbieten des US-Imports ist dann eine Markenverletzung, obwohl das gleiche Produkt in deutschen Läden steht – unter anderem Namen.

Parallelimporte sind meist sehr lukrativ für Unternehmen. Wer in der EU eine Ware anbieten kann, die es offiziell gar nicht geben dürfte, hat eine Monopolstellung. Zudem profitieren Direktimporteure oft von dem Währungsgefälle des Euro zum US-Dollar.

Wer von einer Abmahnung in diesem Bereich betroffen ist, sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.
 
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