Lebensversicherung erbschaftsteuerlich optimal gestalten
Auszahlungen an Dritte grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig
(Nürnberg) In Zeiten leerer Rentenkassen entwickeln sich Lebensversicherungen immer mehr zum zweiten Standbein für die Altersvorsorge. Hierbei, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. mit Sitz in Nürnberg, wird häufig verkannt, dass Lebensversicherungen, die an den Begünstigten ausgezahlt werden, der Erbschaftsteuer unterliegen.
Der Erbschaftsteuer unterliegt jeder Vermögensvorteil, den jemand aufgrund eines vom Erblasser mit einem Dritten zu seinen Gunsten abgeschlossenen Vertrages erfährt, so der Kieler Steuerexperte. Hierzu zählen insbesondere vom Erblasser mit einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen geschlossene Verträge, wonach Bankguthaben oder Versicherungsleistungen (Lebensversicherungen, Unfallversicherungen, usw.) im Todesfall unmittelbar an den Begünstigten ausgezahlt werden.
Keine Besteuerung der Versicherungsleistung erfolgt jedoch, wenn der Versicherungsvertrag von dem Bezugsberechtigten selbst abgeschlossen wurde. Versichert daher z. B. die Ehefrau als Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte das Leben ihres Mannes selbst, so Passau, und trägt auch die entsprechenden Versicherungsprämien, so liegt beim Tode des Ehemannes kein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb vor, da die Ehefrau die Versicherungssumme in diesem Fall nicht aufgrund eines vom Verstorbenen zu ihren Gunsten geschlossenen Vertrages erhält, sondern kraft eigenen Vertrages. Aufgrund extrem hoher Besteuerung bei Nichtverheirateten, also insbesondere bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, kommt diesem Gestaltungshinweis auch hier eine besondere Bedeutung zu. Schließt der Lebensgefährte z. B. zugunsten seiner Lebensgefährtin eine Lebensversicherung von 150.000 Euro ab, um diese für den Fall des Falles abzusichern, zahlt diese auf die ausgezahlte Versicherungssumme eine Erbschaftsteuer von 33.304 Euro.
Versichert jedoch jeder Lebensgefährte als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter jeweils das Leben des anderen, so tritt im Todesfall keinerlei Besteuerung ein. Aufgrund der hohen erbschaftsteuerlichen Belastung, so Passau, sollten Lebensgefährten von dieser Möglichkeit unbedingt Gebrauch machen. Im Falle einer Trennung könne die Bezugsberechtigung jederzeit auf sich selbst oder andere Personen umgeschrieben werden.
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