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Hausrat in einer 4,78 km vom Versicherungsort entfernten Garage unterliegt nicht mehr dem Schutz einer Hausratversicherung

(Kiel) Das Landgericht Coburg hat in einer soeben veröffentlichten Entscheidung entschieden, dass  eine 4,78 km vom Versicherungsort entfernte Garage nicht mehr unter den Schutz der Hausratversicherung fällt.

Darauf verweist der Kölner  Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Markus von Laufenberg von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 27.10.2009 verkündetes und mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Coburg (LG) vom 30.06.2009, Az. 23 O 369/09.

Der Kläger wollte von seiner Versicherung aus einer Hausratversicherung Entschädigung in Höhe von 9.000 € wegen Diebstahls zweier Go-Karts. Die Hausratversicherung bestand für das Einfamilienhaus des Klägers. Der Kläger hatte nachträglich eine Einstellbox in einer Sammel-Tiefgarage in einer Entfernung von 4,78 km vom Wohnhaus angemietet. Der Kläger behauptete, dass ihm dort zwei Go-Karts im Wert von insgesamt 9.000 € gestohlen worden seien. Eine Mitarbeiterin des Versicherers habe auf telefonische Nachfrage seiner Ehefrau auch bestätigt, dass Go-Karts in der Sammelgarage mitversichert seien. Der beklagte Versicherer hielt Gegenstände in der 4,78 km vom Wohnhaus angemieteten Einstellbox für nicht von der Hausratversicherung erfasst. Eine telefonische Zusage einer seiner Mitarbeiterinnen schloss der beklagte Versicherer aus.

Das Landgericht Coburg wies die entsprechende Klage nun ab, betont von Laufenberg.

Das Gericht stellte fest, dass die 4,78 km vom Versicherungsort entfernte Garage nicht unter die Hausratversicherung fällt. Die Garage habe sich nicht in der Nähe des Versicherungsortes befunden. Ein Versicherungsschutz in der Hausratversicherung setze voraus, dass dem Versicherten ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeiten verbleibe. Das Landgericht Coburg sah bei nahezu 5 km Entfernung einen Versicherungsschutz nicht gegeben.

Daneben hatte der Kläger zusätzlich angegeben, eine Mitarbeiterin des Versicherers habe seiner Ehefrau telefonisch zugesagt, dass die Go-Karts vom Versicherungsschutz erfasst seien. Das Gericht glaubte der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Klägers nicht. Zu den vom dem Kläger vorgelegten handschriftlichen Vermerken stellte ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger fest, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Teile der Aufzeichnungen erst nachträglich gemacht wurden. Zudem gab es in der Aussage der Ehefrau weitere Ungereimtheiten. Daher bezweifelte das Gericht, dass es eine Sondervereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Kläger gegeben hat. Die Versicherung konnte zudem beweisen, dass bei Sondervereinbarungen regelmäßig Bestätigungsschreiben an den Versicherten versendet werden. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen.

Von Laufenberg empfahl bei wichtigen mündlichen oder telefonischen Besprechungen mit einem Versicherer (wie auch in anderen Fällen) unbedingt auf eine schriftliche Bestätigung des Versicherers zu bestehen, wobei dies im Regelfall auch per Fax oder Email ausreicht,  und in Zweifelsfällen ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Markus von Laufenberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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