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Abschlussgebühren bei Bausparverträgen

(Kiel) In verschiedenen Gerichtsurteilen haben die Gerichte in diesem Jahr zugunsten der Bausparkassen entschieden, soweit in den jeweiligen Fällen die Höhe der jeweils fälligen Abschlussgebühr angegriffen worden war.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf verschiedene Urteile, u. a. der Landgerichte (LG) Hamburg, Heilbronn und Dortmund.

So unterlag u. a. jüngst die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bei dem LG Hamburg (Az.: 324 O 777/08) der Bausparkasse Deutscher Ring AG, als sie eine Abschlussgebühr von 1,6 Prozent der Bausparsumme für unzulässig erklären lassen wollte. Die Abschlussklausel stelle im vorliegenden Fall eine nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle unterworfene Preisabrede dar, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regele. „Kontrollfähig“ seien nur Preisnebenabreden, was hier jedoch nicht der Fall sei. Stattdessen bestehe bei der konkreten Ausgestaltung des Preisgefüges die Freiheit, zwischen einer Pauschalgebühr und Einzelpreisen oder einer Kombination zwischen beidem zu wählen, was hier in rechtlich zulässiger Weise erfolgt sei.

Im Übrigen, so Kroll, habe das LG Hamburg  auch unter Verweis auf ein Urteil des LG Heilbronn vom 12. 3. 2009, Az. 6 O 341/08, festgestellt, dass der Eintritt in die Bausparergemeinschaft bereits mit dem Vertragsschluss in diesem Moment den Anspruch des Bausparers begründe, für den Fall künftigen vertragsgemäßen Verhaltens bei Zuteilungsreife einen Kredit in bestimmter Höhe zu einem bestimmten Zinssatz zu erhalten. Diese Planungssicherheit und Zinssicherung durch Aufnahme in die Bausparergemeinschaft stelle eine unmittelbare Gegenleistung für die Abschlussgebühr dar.

In dem Verfahren vor dem LG Heilbronn hatte bereits die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG hinsichtlich ihrer Abschlussgebühren obsiegt. Auch in einem weiteren Verfahren in diesem Jahr und zwar vor dem LG Dortmund (Az.: 8 O 319/08) war eine Bausparkasse insoweit erfolgreich, so Kroll, in diesem Falle die LBS West AG.
Kroll mahnte daher, diese Urteile zu beachten und in Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er  dazu u. a. auch auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
c/o. Dr. Nietsch & Kroll Rechtsanwälte
Spaldingstr. 110 B (Hanse-Haus)
20097 Hamburg
Tel.:  +4940-238569 - 0
Fax: +4940-238569 - 10
Mail: kroll@nkr-hamburg.de
Internet: www.nkr-hamburg.de

 
 
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