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Christian Hemmer
Kirstein & Selders
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Gültigkeitsbefristung von einem Jahr bei Amazon Geschenkgutscheinen ungültig

Die in den AGB des Internethändlers Amazon festgelegte Gültigkeitsbefristung von einem Jahr für Geschenkgutscheine ist ungültig. Dies entschied das OLG München in zweiter Instanz mit Urteil vom 17.01.2008 – AZ: 29 U 3193/07.

Die in den AGB des Internethändlers Amazon festgelegte Gültigkeitsbefristung von einem Jahr ist ungültig. Dies entschied das OLG München in zweiter Instanz mit Urteil vom 17.01.2008 – AZ: 29 U 3193/07. In den AGB von Amazon heißt es unter der Überschrift „Bedingungen zum Einlösen von Gutscheinen“:

„- Gutscheine sind generell ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig.
- Restguthaben werden bis zum Verfallsdatum des Gutscheins ihrem
Geschenkgutscheinkonto gutgeschrieben. Danach können sie nicht mehr verwendet
werden. … .“

Diese Klauseln sah die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg als rechtswidrig an und forderte Amazon im Jahr 2006 auf, diese Klauseln nicht weiter zu verwenden. Da Amazon diesem Unterlassungsbegehren jedoch nicht nachkam, erhob die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Klage vor dem Landgericht München. Tatsächlich gab dieses der Klage mit Urteil vom 05.04.2007 – AZ: 12 O 22084/06 – statt. Nach Ansicht des Gerichts wichen die vorgenannten Klauseln nämlich von Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des bürgerlichen Gesetzbuches stark ab, ohne dass dies durch nachvollziehbare Interessen der Beklagten gerechtfertigt werden könne. Daher seien sie als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzusehen. Allerdings stellte das Gericht auch klar, dass nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer bei Gutscheinen, die deren Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware zu verlangen, als unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden könne. Auch wenn solche Ausschlussfristen im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen seien, seien sie in weiten Bereichen nämlich üblich und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig nicht als unangemessen anzusehen. Im vorliegenden Fall ergebe eine Abwägung der Interessen des Kunden einerseits und Amazons andererseits jedoch, dass eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners Amazons bzw. des Gutscheinsinhabers vorliege. Insgesamt ergebe sich nämlich, dass keine Interessen Amazons von solchem Gewicht ersichtlich oder dargetan wären, dass sie die mit der Befristung auf ein Jahr verbundene Einschränkung der Interessen des Vertragspartners und Gutscheininhabers rechtfertigen würden.

Diese Entscheidung bestätigte nun das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz. Sollte Ihnen also die Einlösung eines Geschenkgutscheins bei Amazon aufgrund des Ablaufs der einjährigen Gültigkeitsfrist verwehrt werden, sollten Sie auf die Einlösung bestehen und sich auf das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts München berufen. Aber beachten Sie: Amazon ist nicht dazu verpflichtet, über den vom Gesetz vorgesehenen Verjährungszeitraum von 3 Jahren gem. § 195 BGB hinaus den Gutschein einzulösen.

Christian Hemmer
Rechtsanwalt
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