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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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JOOP mit ! keine Marke

Ein simples Ausrufezeichen weist nicht die für eine Markeneintragung notwendige Unterscheidungskraft auf, wenn es sich vom
Standartschriftbild nicht unterscheidet und keine besonders auffällige Gestaltung aufweist.


Die beim europäischen Harmonisierungsamt beantragte Markeneintragung „JOOP!“ oder hilfsweise das Ausrufezeichen mit einem Rechteck als Gemeinschaftsmarke wurde zurückgewiesen wegen mangelnder Unterscheidungskraft. Dagegen wendet sich der Antragssteller vor dem Europäischen Gericht. Das Urteil bestätigte die Einschätzung des Harmonisierungsamts, JOOP! Ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragbar. Das simple Ausrufezeichen weist nicht die notwendige Unterscheidungskraft auf, da es sich vom Standartschriftbild nicht unterscheidet und keine besonders auffällige Gestaltung aufweist. Auch das Rechteck um das Satzeichen herum kann nicht dazu führen. Auch dies ist lediglich eine einfache grafische Darstellung, ein einfaches grafisches Element, welches Waren wie ein Etikett aussehen lässt. Diese Darstellung ist aber in der Branche üblich und führt nicht zu einer ausreichenden Unterscheidungskraft. Daran ändert auch das Vorbringen der Unterscheidungskraft durch Benutzung nichts. (EuG, Urteil vom 30.09.2009 – Az. T-75/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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