Eingeschränkter Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 / Gerichte und Finanzverwaltung gewähren vorläufigen Rechtsschutz
(Kiel) Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 02.06.2009 (Az.: 7 V 76/09) vorläufigen Rechtsschutz zur einschränkenden einkommensteuerlichen Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gewährt.
Mit Beschluss vom 25.8.2009 - VI B 69/09 -, so der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Entscheidung bestätigt und damit eine Beschwerde des zuständigen Finanzamts zurückgewiesen.
Hintergrund
Seit 2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise abzugsfähig, wenn ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung bildet. Aufwendungen können deshalb i.d.R. nur noch geltend gemacht werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer der einzige Betätigungsort ist. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die auch am Sitz des Arbeitgebers über einen Arbeitsplatz verfügen, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer damit seit Anfang 2007 nicht mehr abzugsfähig.
In dem o.a. Verfahren hatten BFH und FG das Finanzamt verpflichtet, die von einem Lehrerehepaar beantragten Freibeträge für Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes auf den Lohnsteuerkarten 2009 einzutragen.
Zur Begründung führte das Nds. FG erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der ab 2007 geltenden Neuregelung an: Die Kosten der häuslichen Arbeitszimmer seien für das Lehrerehepaar beruflich veranlasst. Sie seien zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn wer als Lehrer seiner Dienstverpflichtung nicht folge und seinen Unterricht - mangels angemessenen Arbeitsplatzes in der Schule - zu Hause nicht vor- und nachbereite, könne seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen und demgemäß auch keine Einkünfte erzielen. Vor allem nach dem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) entwickelten Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit handele es sich um Erwerbsaufwendungen.
Die ab 2007 geltende Regelung begegne verfassungsrechtlichen Zweifeln; dies werde auch durch einen erst kürzlich veröffentlichten Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster an das Bundesverfassungsgericht bestätigt (FG Münster, Beschl. v. 08.05.2009 - 1 K 2872/08).
Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der gesetzliche Regelungen oftmals zwar für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden, dem Gesetzgeber jedoch Übergangsfristen zur Gesetzesänderung eingeräumt werden, hielt das Nds. FG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für geboten.
Neu: Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung an und geht noch darüber hinaus
Nach der Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 06.10.2009 weist das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einem aktuellen Erlass vom 6.10.2009 (IV A 3 - S 0623/09/10001) die Finanzämter an, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, in denen ab Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden, stattzugeben. Voraussetzung dafür ist, dass die betriebliche/berufliche Nutzung des Arbeitszimmers - entsprechend der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage - mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Aufwendungen sind dann höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 EUR zu berücksichtigen.
In einem Punkt geht das BMF noch über die Rechtsprechung der Finanzgerichte hinaus:
Aussetzung der Vollziehung - also vorläufiger Rechtsschutz - ist auch dann zu gewähren, wenn dies zu einer vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen bzw. anzurechnender Steuerabzugsbeträge führt.
Hinweis:
Die o.a. Vorlage des FG Münster an das BVerfG ist dort unter dem Az. 2 BvL 13/09 anhängig.
Passau empfahl ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband - www.duv-verband.de - verwies.
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Jörg Passau
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